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07.12.2015 Rangrückttritt: Entscheidung des BGH vom 05.03.2015
Information 1. Was ist ein Rangrücktritt
Die Rangrücktrittsvereinbarung ist ein Sanierungswerkzeug zur Vermeidung oder zur Beseitigung einer Überschuldung (bilanziell) einer Gmbh oder AG.
Bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer §§ 17, 19 InsO Insolvenz beantragen.
Soweit ein Gesellschafter der Gesellschaft Darlehn gewährt hat, kann  die Überschuldung durch einen Rangrücktritt vermieden werden. Auch Gläubiger können einen Rangrücktritt vereinbaren.

2. Entscheidung des BGH vom 05.03.2015
Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- und Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden AKtivvermögens befriedigt werden darf,
vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14.

Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden.

Wird eine mit einiem qualifizierten Rangrücktritt versehen Verbindlichkeit trotz der Insolvenzreife versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden.
Eine trotz des qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden, BGH, Urt. v. 05.03.2015 - IX ZR 133/14.
Der Nachrang gilt auch im Inisolvenzverfahren.
Der Nachrang erfasst auch Zinsen und Nebenforderungen.

3. Arten und Inhalt von Rangrücktrittsvereinbarungen
3.1. Rangrücktritt als Besserungsschein
Bei einer Vereinbarung über einen Besserungsschein handelt es sich um einen auflösend bedingten Forderungsverzicht. Zunächst wird auf die Forderung verzichtet, diese dann wieder auf, wenn die Krise überwunden ist und künftige Gewinne anfallen, aus denen die Forderung bedient werden kann.
Folge des auflösend bedingten Verzichtes ist, dass akzessorische Sicherungsrechte wegfallen.
3.2. Unbedingter Forderungsverzicht
Bei einem Forderungsverzicht handelt es sich um einen Erlassvertrag nach § 397 BGB, der zu einem Erlöschen der Forderung (§ 362 BGB) und der akzessorischen Sicherungsrechte führt. Im Gegensatz dazu bleiben die Forderung und die Sicherungsrechte beim Rangrücktritt bestehen.
3.3. einfacher Rangrücktritt
Die einfache Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass die Forderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt.
Der Rangrücktritt kann sich dabei nur auf die gegenwärtigen, aber auch auf die zukünftigen Forderungen beziehen.
Beim einfachen Rangrücktritt kann die zurücktretende Forderung bereits dann wieder ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn alle vorrangigen Forderungen bedient wurden.
Eine Beschränkung der Rückzahlung aus künftigen Gewinnen, aus dem frei verfügbaren Vermögen oder aus dem Liquidationserlös findet dabei nicht statt.
Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein einfacher Rangrücktritt im Rahmen einer Überschuldungsbilanz jedoch nicht aus, um einen Ausweis im Überschuldungsstatus zu verhindern.
Hierzu ist ein qualifizierter Rangrücktritt notwendig.
3.4. qualifizierter Rangrücktritt
Beim qualifizierten Rangrücktritt tritt die Forderung nicht nur hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück.
Es kommt dazu, dass die Forderung nur aus dem frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden darf und zwar auch nur nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und vor den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern.
Der qualifizierte Rangrücktritt führt dazu, dass die Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz nicht auszuweisen ist.

Wir empfehlen den Rangrücktritt nicht selbst zu erstellen, sondern von einem Fachanwalt erstellen bzw prüfen zu lassen.

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Verfasser: Kulzer Hermann MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Insolvenzverwalter, Sachwalter
 
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