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1. Gesetzestext: § 3 InsVV (Zu- und Abschläge) (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
- der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
- die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
- arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
- der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
2. Allgemeines
3. Besondere Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten Die Prüfung dieser Rechte ist Kernaufgabe des Insolvenzverwalters. Es bedarf eines außergewöhnlichen Aufwandes ohne nennenswerten Ertrag, wenn es Zuschlag gerechtfertigt sein soll.
4. Unternehmensfortführung
Die Unternehmensfortführung beinhaltet
- Übernahme der Arbeitgeberfunktion
- operative Geschäftsführung
- Analyse der Krisenursachen
- Umstrukturierungen im betrieblichen Ablauf
- Beseitigung von Schwachstellen
- Neuverhandlungen der Konditionen mit Lieferanten und Kunden
- Interne Umstrukturierungen betriebswirtschaftlicher Art
5. Insolvenzgeld und Vorfinanzierung
6. Unvollständige Geschäftsunterlagen
7. Sanierungsmaßnahmen
8. Erschwernisse durch Verhalten des Schuldners (Krankheit)
9. Abschläge 9.1. Arbeitserleichterung durch bereits vergütete Tätigkeit des vorläufigen Verwalters 9.2. Sonstige Zuschläge |
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