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24.02.2017 Neues zur Insolvenzanfechtung: Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung
Information Das Reform des Gesetzes verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer/innen von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der bisherigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.

  • Der Gesetzesentwurf stammt vom 16.1.2015.
  • Der Gesetzesentwurf wurde vom Deutschen Bundestag vm 16.2.2017 angenommen.
  • Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Manche äußerten sogar an der bisherigen Vorsatzanfechtung in Insolvenzverfahren die Kritik, das Handwerk und der Mittelstand könnten durch Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter existentiellen Schaden erleiden.

Durch die geplante Änderung des Insolvenzanfechtungsrechts sollen die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert und das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden, um übermäßige Belastungen zu vermeiden.

Im Wesentlichen betrifft es die sogeannten Vorsatzanfechtung nach §133 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Danach kann der Insolvenzverwalter bei einer Schuldnerhandlung, die andere Gläubiger benachteiligten soll,  diese Handlung bis zu 10 Jahre zurück anfechten.
Unter Handlung des Schuldners sind z.B. auch Ratentzahlungen eingestuft worden.
Wenn die andere Seite- z.B. der Handwerker seine Leistungen nicht -wie vereinbart sofort- sondern nur in Raten erhalten hat, so drohte ihm die Anfechtung des Erhalts dieser Raten, wenn der zahlende Schuldner später (teilweise Jahre später) in die Insolvenz geriet.
"Gutmütigkeit" wurde also "bestraft".

Der Wirtschaftsverkehr wurde aus Sicht der Handwerker ua. mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belastet. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen.

Von dieser Rechtsunsicherheiten sind aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen. Für sie besteht Ungewissheit, unter welchen Voraussetzungen verspätet gezahltes Arbeitsentgeltunter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.

Darüber hinaus sollen die unter dem geltenden Recht eröffneten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung nicht immer interessengerecht sein.
 Das betrifft zum einen die Anfechtung von Sicherungen und Befriedigungen, die ein Gläubiger in den letzten drei Monaten vor der Stellung des Insolvenzantrags durch Zwangsvollstreckung erwirkt hat. Wenig interessengerecht ist - nach Ansicht der Gesetzesreformer- zum anderen die geltende Regelung zur Verzinsung des Anfechtungsanspruchs, weil sie Anreize zu dessen verzögerter Geltendmachung schafft und den Rechtsverkehr übermäßig belastet.

Was sieht die Reform für Abhilfemöglichkeiten vor?

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen gewährleisten, dass das Insolvenzan-fechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten. Der Entwurf trägt dabei der Bedeutung und Tragweite des Insolvenzanfechtungsrechts für die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts Rechnung.

Er beschränkt sich auf eine punktuelle Neujustierungund lässt die Regelungssystematik des geltenden Rechts unberührt.
Die Praxisder Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulier-und planbarer werden. Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig gewiss sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann.

Auch sollen die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Arbeitsentgeltzahlungen bestehen. Zu diesem Zweck soll gesetzlich klargestellt werden, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Bargeschäft gegeben ist, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Auszahlung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.
Vollstreckende Gläubiger sollen besser davor geschützt werden, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen.

Die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs soll neu geregelt werden, um die bestehenden Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von begründeten Anfechtungsansprüchen zu beseitigen und den Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung zu schützen.
Darüber hinaus soll das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden.
Damit soll die Möglichkeit insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuwirken, weiter verbessert werden.
Schließlich sollen die Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht auch im Recht der Einzelgläubigeranfechtung nachvollzogen werden.

Wesentliche Neuerungen:
1. Verkürzung Vorsatzanfechtung
Verkürzung des Anfechtungszeitraums für kongruente und inkongruente Leistungen nach § 133 Abs.1 S.1 InsO von 10 auf 4 Jahre.
Stundungs- oder Ratenzahlungsbitten und -gewährung allein sind keine Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

2. Einschränkung Vorsatzanfechtung
Nach bisherigem Recht konnten auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit Handlungen des Schuldners angefochten werden, die die Gläubiger benachteilgen.
Künftig sind nur nach Handlungen anfechtbar, die bei bereis eingetretener Zahlungsunfähigkeit erfolgen (eine Zahlungsunfähigkeit ist allerdings nicht eingetreten, wenn Forderungen gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert sind - z.B. bei Vollstreckungsverzichten des Finanzamtes)

3. Unlautere Bargeschäfte
Bargeschäfte sind nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte, vgl. § 142 Abs.1 n.F.
Andererseits gibt es kein Bargeschäftsprivileg bei Kenntnis des Anfechtungsgegners vom unlauteren Handeln des Schuldners. Unlauteres Handeln ist z.B. die gezielte Benachteiligung von Gläubigern.

4. Zahlungen an Arbeitnehmer
Leistungen an Arbeitnehmer gelten auch als Bargeschäfte, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate liegen., § 142 Abs.2 n.F.

5. Zinsen bei Anfechtungen
Bei einer Anfechtung ist die Geldschuld nur zu verzinsen, wenn Verzug vorliegt, um für den Insolvenzverwalter keine Anreize zu schaffen, die Anfechtungsklage möglichst lange hinauszuzögern.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt
 
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