insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
01.02.2017 Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Verwalters
Information § 55  Inso/ Sonstige Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

Bemerkungen:
ZU Masseverbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters ua.

Masseverbindlichkeiten werden vom Insolvenzverwalter durch nach Insolvenzeröffnung für die Masse abgeschlossenen Rechtsgeschäften begründet.

Dazu gehören Verbindlichkeiten, die der Verwalter zur Weiterführung des Unternehmens oder der Verwertung abschließt, wie z.B. aus Kaufverträgen über die Beschaffung notwendiger Materialien und Stoffe, oder aus Werkvertrags-  und Geschäftsbesorgungsverträgen.
Die Insolvenzmasse schuldet aus den vom Verwalter begründeten Rechtsgeschäften die Erfüllung der Verbindlichkeiten wie außerhalb des Insolvenzverfahrens, vgl. Hafermehl in Münchener Kommentar Insolvenzordnung Band 1 § 55 Rdn. 22 ff.

Auf den Insolvenzverwalter geht  mit Eröffnung des Iinsolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Masse über.
Der Verwalter ist nach der herrschenden Amtstheorie ein besonderes Rechtspflegeorgan, das im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes Amt ausübt, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 25. Der Verwalter handelt nicht im Namen des Schuldners, sondern in seinier Eigenschaft als Verwalter.
Damit der Verwalter die Masse verpflichtet, muss er ausdrücklich oder konkludent sein auf die Masse bezogenes  Handeln gegenüber dem Vertragspartner offenlegen. 'Allerdings genügt auch der objektive Bezug des Geschäfts zur Masse, damit eine Masseverbindlichkeit besteht, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 25.

Prozesshandlungen des Verwalters stellen Handlungen im Sinne des § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO dar.
Der Verwalter ist nach Eröffnung des Verfahrens auch Inhaber der Prozessführungsrechtes, § 80 Abs.1 InsO.

Werden vom Rechtsstreitigkeiten eingeleitet, begründet er damit Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO.
Wird vom Insolvenzverwalter ein Massegegenstand oder ein Recht freigegeben, so ist er nicht mehr prozeßführungsbefugt.
Der freigegebene Gegenstand gehört dann zum Insolvenzfreien Vermögen des Schuldners.

Wenn der Insolvenzverwalter bereits vor Insolvenzeröffnung laufende Zivilrechtsstreitigkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufnimmt, begründet er Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO, vgl Münchener Kommentar § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Auch die bereits entstandenen Kostenerstattungsansprüche und Gebührenansprüche werden zu Masseverbindlichkeiten, vgl. Münchener Kommentar InsO § 55 Rdnr. 47.

Die Masse hat damit das Kostenrisiko für den gesamten Prozess zu tragen.

In anderer Weise begründeten Verbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten kann der Insolvenzverwalter auch in "anderer Art " begründen.
Hierunter fallen z.B. Unterlassungen des Insolvenzverwalters, wenn eine Antragspflicht zum Tätigwerden bestand., Vgl Braun Inso Kommentar § 55 'Rdnr. 12.





insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11