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23.07.2017 Die EU reformiert der vorinsolvenzrechtliche Sanierungsverfahren und Entschuldungsrecht. EU legt Entwurf für Restrukturierungsrichtlinie vor
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Die EU-Kommission will das Insolvenzrecht in Europa anpassen und plant ein neues Rettungsinstrument für Unternehmen in der Krise. Dies soll aber schon vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens greifen. Es handelt sich daher um ein präventives Verfahren.

Die EU Kommission veröffentlichte im März 2014 einen Empfehlung für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischen Scheitern und Unternehmensinsolvenzen.

Am 30.09.2015 folge der Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion.

Seit dem 22.11.2016 liegt der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Insolvenzverfahren vor.

Pleitebedrohte Firmen in der Europäischen Union sollen in Eigenverwaltung dadurch bessere Aussichten auf eine Krisenbewältigung und zweite Chance erhalten 
Die EU-Kommission hat Vorschläge unterbreitet zur Restrukturierung von kriselnden Unternehmen. Damit soll Unternehmen- ohne den Eingriff eines Insolvenzverwalters ein Neustart während des laufenden Betriebs ermöglicht werden.

Kriselnde Unternehmer sollen also unterstützt werden, wieder schneller auf die Beine zu kommen.
Nach Angaben der Kommission geraten in der EU jährlich ca. 200.000 Firmen in die Insolvenz.

Mehr als 1,7 Millionen Menschen verlieren pro Jahr durch Insolvenzen ihre Arbeitsstelle. 

Durch die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, wie es z.B. in England mit dem Scheme of Arrangement existiert, sollen noch mehr Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten werden .
Dabei können Unternehmen nicht erfüllbare Schulden bei Gläubigern teilweise kappen, wenn mindestens 75 Prozent der Betroffenen zustimmen.

Das Verfahren läuft aber nicht ganz geheim, sondern muss schon publiziert werden, da die EU das Verfahren als öffentliches Verfahren ansieht. Bei den Vorschlägen gibt es noch viele offene Fragen- z.B, wer schützt die Gläubigerinteressen? Erfolgt überhaupt eine Prüfung der teilnehmenden Forderungen?Bei welchem Gericht läuft das Verfahren und wer hat die erforderliche Fachkompetenz für ein solches Verfahren beim Gericht?

Wesentliches in Kürze:

1. Ziel des Entwurfs
-Förderung der Sanierungskultur
-Verminderung des Stigmas der Insolvenz
-Rahmen für präventive Restrukturierung
-der Richtlinienentwurf unterstreicht nochmals dass die Europäische Kommision schon seit längerem für eine maximal dreijährige Entschuldungsfrist ausspricht (vgl. Art. 20 RLE)
2. Frühzeitige vorinsolvenzliche Maßnahmen
3. Verfahren in Eigenverwaltung/ Schuldner bleibt sein eigener Herr
4. Moratorium einzelner Gläubigermaßnahmen
5. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO
6. Kein Zurückbehaltungsrecht von Gegenleistungen
7. Beschränkung von Kündigungsrechten wegen der Krise
8. Möglichkeit Vermögen und Verbindlichkeiten in einem Plan umzugestalten
9. Abstimmung der Gläubiger in Gruppen möglich
10. Überstimmung von ablehnenden Gläubigern möglich
11. Sanierungsdarlehn: Lohnzahlungen und Beratervergütungen sind geschützt

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels - und Gesellschaftsrecht
 
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