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01.03.2017 Insolvenzanfechtung von Zahlungen von dritter Seite
Information

Begleicht der hierzu nicht verpflichtete Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin deren Verbindlichkeit aus eigenen Mitteln, benachteiligt er hierdurch nicht die späteren Insolvenzgläubiger , BGH Urt. v. 21.6.2012 IX RZ 59/11.

Wenn ein Darlehen zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gewähr wird, schließt die hierin liegende treuhänderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus.

Wird die Forderung eines Gläubigers beglichen, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgläubiger wäre, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, weil die hierfür aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Dies trifft auch dann zu, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat.

Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch der (späteren) Insolvenzmasse zuzurechnen.

Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrags einem bestimmten Zweck, z.B. der Rückführung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist unerheblich (BGH NZI 01, 539; ZIP 02, 489).

 Keine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind.

Begleicht ein Dritter die Schuld des Schuldners sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Anweisung auf Schuld,
in der der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit befriedigt (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 787 Rn. 1). Die Zahlung durch den Angewiesenen führt zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 144).

2. Anweisung auf Kredit,
bei der der Angewiesene die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vornimmt, sodass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (Bamberger/Roth/Gehrlein, a.a.O.). In diesem Fall scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt.

Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (BGH NZI 09, 56 Rn. 9; MüKo/Kirchhof, a.a.O.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde.

 

Die später ergangenen Entscheidungen (BGHZ 182, 317 Rn. 15; BGH NZI 11, 400 Rn. 17) bedeuten keine Abkehr von den Grundsätzen des Beschlusses vom 16.10.08 (vgl. Ganter, NZI 11, 475 ff.).

 

BGHZ 174, 228
Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus demVermögen des Schuldners stammt.

Entscheidungen:

Gläubigerbenachteiligung bei Anweisung auf Schuld- BGHZ 182, 317 = ZIP 2009, 2009• Anfechtung der Anweisung nach §133 InsO- BGHZ 174, 314 = ZIP 2008, 190

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Verfasser: Kulzer
 
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