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08.10.2017 |
Transparenzregister |
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Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EUGeldwäschegesetz (BGBl I, Nr. 39, vom 24. Juni 2017, S. 1822ff.) eingeführt, die auf der Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 beruht. Es enthält künftig Angaben über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person. Wir klären für Sie folgende Fragen
1 Sind Sie betroffen? 2. Welche Pflichten bestehen genau? 3 .Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? 4. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?) 2015/849 beruht. Es enthält künftig Angaben über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person. Wir klären für Sie folgende Fragen
1. Sind Sie betroffen? 2. Welche Pflichten bestehen genau? 3 .Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? 4. Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen? 5. Bestehen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht? 6. Wer muss die Informationen eintragen lassen? 7. Bis wann müssen die Eintragungen vorgenommen werden? 8. Wer führt das Transparenzregister? 9. Wer hat Einsicht in das Transparenzregister? |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht; 0351 8110233 |
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