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12.01.2018 Insolvenzanfechtung: keine Anfechtung der Auszahlung von garantierten Zinsen/Sind die Fubus/Prosavus- Fälle vergleichbar?
Information Der Bundesgerichtshofs hat am 20.07.2017 durch den vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser die
Klage eines Insolvenzverwalters abgewiesen

Sachverhalt
 
1. Kläger
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage mit beteiligte.

2.  Anfechtbare Rechtshandlung
Für bestimmte Geschäftsjahre erhielten die Kommanditisten eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 % p.a. für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres. Die Verzinsung wurde auf das Ergebnis angerechnet.

3. Anlegerschutz durch Ausschüttungsgarantievertrag
Zugleich schloss die Schuldnerin mit der J. AG einen Ausschüttungsgarantievertrag, in dem diese sich verpflichtete, der Schuldnerin liquide Mittel zur Erfüllung der gegenüber den Kommanditisten bestehenden Verpflichtung zur Verfügung zu stellen.

4. Verlauf des Gerichtsverfahrens
Das Amtsgericht hat die auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

5. Entscheidung des BGH:
Die Revision hat Erfolg.
Die Klage des Insolvenzverwalters wird abgewiesen.

6,. Entscheidungsgründe
 
Die Leistung an den Beklagten erfolgte nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO.

6.1. Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll
(vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 ff, zVb in BGHZ).
Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9).

Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unbeschadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwendungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO).

Erhält ein Anleger in derartigen Fällen Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf Scheingewinne geht.

Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO).

6.2. Gemessen hieran ist die Zahlung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Wie der Senat mit Urteil vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, ZIP 2017, 1284) in einem dieselbe Gesellschaft betreffenden Fall bereits entschieden hat, gewährt der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten einen Anspruch auf die erhaltene Zahlung, dessen Geltendmachung auch die Treuepflicht eines Kommanditisten nicht entgegensteht.

a) Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN).

Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO).

Sie sind entgeltlich, wenn sie Gegenleistung für die Pflichteinlage sind. So verhält es sich hier.

aa) Der Gesellschaftsvertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung.
Zwar ist § 18 des Gesellschaftsvertrags mit "Ergebnisverteilung" überschrieben.
Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in § 18.6 wird den Kommanditisten auf die erbrachte Einlage eine Verzinsung mit einem festen, gewinnunabhängigen Zinssatz garantiert.

Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerechnet werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne nicht erwirtschaftet werden (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO).

bb) Kein Vorbehlt der Rückforderung
Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten die Auszahlungen gemäß § 18.6 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben, sind nicht ersichtlich.
Dass der Gesellschaftsvertrag keine dahingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer gewinnabhängigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40).
Aus deren Fehlen kann aber nicht geschlossen werden, es müsse sich (deswegen) um gewinnabhängige Vorabausschüttungen handeln. Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 11 mwN).

Eine solche Regelung wurde hier nicht getroffen.

cc) Keine Unentgeltlichkeit
 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches stehen einer derartigen Vertragsgestaltung nicht entgegen. Sie kennen für die Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Deswegen kann auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung an den Beklagten mangels erwirtschafteter Gewinne um die Rückgewähr von Einlagen handelt, keine Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne von § 134 InsO begründen.
Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO, Rn. 12).

b) Auszahlungsanspruch verstößt nicht gegen Treuepflicht
Die Ausübung des Anspruchs auf Auszahlung der garantierten Zinsen war zum Zeitpunkt der Zahlung auch nicht durch die Treuepflicht des Gesellschafters eingeschränkt.

Allein das Ausbleiben von Gewinnen bei der Schuldnerin begründet keine solche Treuepflicht, zumal für die Schuldnerin die Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch den Vertrag mit der J. AG abgesichert war. Der Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305 Rn. 44) kann insoweit nicht verfangen, als diese Entscheidung Vorauszahlungen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft, die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können.


Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil das Amtsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.

Zahlreiche Fälle der Fubus-Gruppe sind mit diesem Fall vergleichbar.
Die Chancen der Anleger dürften sich mit dieser Entscheidung weiter verbessern.
 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Writschaftsmediator (uni DIU)

Dresden, Berlin, Leiipzig

0351 8110233
Fax 0351 8110244
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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