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05.12.2017 Haftstrafen im Fall Schlecker wegen Bankrott, Insolvenzverschleppung und Veruntreuung - 7 Tipps wie man Ähnliches vermeiden kann
Information

Anton Schlecker hatte Europas größte Drogeriemarkt-Kette.

Er geriet mit seinem Unternehmen, das er in der Form als eingetragener Kaufmann führte, in die Krise und Insolvenz.

Das Unternehmen wurde abgewickelt.

Der Insolvenzverwalter hat Vermögensverfügungen an nahe Angehörige angefochten und Vermögenswerte in Millionenhöhe zurückgefordert.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott und Veruntreuung gegen mehrere Beteiligte und eröffnete das Hauptverfahren (Auszug):

„Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer hat in dem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarkt-Kette das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den früheren Inhaber des Unternehmens, dessen Ehefrau, seine beiden Kinder und zwei Wirtschaftsprüfer jeweils in vollem Umfang zur Hauptverhandlung zugelassen.

Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer von Stuttgart fällte Ende 2017 erstinstanzlich drei Urteile.

Anton Schlecker bekam wegen Bankrott eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Außerdem muss er eine Geldstrafe von 54.000 Euro zahlen, unter anderem wegen Insolvenzverschleppung und Betrug.

Lars und Meike Schlecker mussten ins Gefängnis.

Im Fall des 46-jährigen Lars beschlossen die Richter zwei Jahre und neun Monate Haft, im Fall der 44-jährigen Meike zwei Jahre und acht Monate.

Das Gericht verurteilte die Schlecker-Kinder wegen Insolvenzverschleppung, Untreue und Bankrott.

Was war im Strafprozess gegen die Schleckers die Hauptfrage?

Wann bestand der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und wann war dieser erkennbar?

Was war das Hauptproblem?

In der Krise wurden Handlungen vorgenommen, die anfechtbar und strafbar sind.

Der Fall zeigt, dass in Krisensituationen von Unternehmen erhebliche zivil- und strafrechtliche Gefahren für die Handelnden und die Beteiligten bestehen.

Fachanwälte können hier helfen. Es geht nicht um Hilfe, Vermögenswerte beiseite zu schaffen oder sie zu verschleiern, sondern um Hilfe strafrechtliches Handeln zu vermeiden - es also zu unterlassen (.. was geht gar nicht und warum).

Im vorliegenden Fall wurden in der Krise zum Beispiel eine sehr wertvolle Immobilie an die Ehefrau verschenkt.

Jeder Insolvenzrechtsprofi weiß aber, dass Vermögensübertragungen an nahe Angehörige in der Krise am leichtesten anfechtbar sind durch einen Insolvenzverwalter.

Man muss als Insolvenzverwalter nur den Schenkungsvorgang darstellen.

Es bedarf nicht des Nachweises, dass zum Zeitpunkt der Schenkung bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Zahlungsunfähigkeit und eine Gläubigerbenachteiligung dem Beschenkten bekannt war.

Der Verwalter muss nur den Schenkungsvorgang innerhalb der Anfechtungsfrist, die in § 134 InsO normiert ist, darstellen.

Wie man am Fall Schlecker sieht, ist eine solche Übertragung an nahe Angehörige in der Krise nicht nur anfechtbar - mit der Folge, dass der Vermögenswert zurückzugewähren ist gemäß § 143 InsO - sondern auch das Strafrecht spielt hierbei eine Rolle.

Das war Beiseiteschaffen von Vermögen.

Es erfüllt den Tatbestand des Bankrotts.

Wer dabei mitwirkt, leistet Beihilfe oder ist Teilnehmer.

Was zeigt der Fall Schlecker und was muss man tun, um nicht Ähnliches erleben zu müssen.

Die Probleme im Schlecker-Reich waren schon Jahre vor dem Insolvenzantrag unter den Mitarbeitern und Geschäftspartnern bekannt.  Aber offene Kritik war scheinbar tabu. Anton Schlecker war der Familienpatriarch, der alles beherrschte.

1. Form des Unternehmens an Größe und Risiken anpassen

Anton Schlecker führte sein Milliardenreich bis zuletzt als eingetragener Kaufmann. Er haftete persönlich mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Eine Konstruktion, die eher für ein Ladengeschäft taugt, als für ein riesiges Drogerie-Imperium. Denn wenn das Unternehmen in die Krise gerät, muss der Unternehmer für alles persönlich haften.

Sinnvoll wäre gewesen, die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) zu wählen.

Man hätte dadurch auch andere Investoren beteiligen können und dadurch schon viel früher den notwendigen Prozess der Restrukturierung starten können.

Die Schlecker-Filialen waren nicht mehr attraktiv für Kunden.

Dies war schon optisch an den Regalen und den Lampen erkennbar:

alt und heruntergewirtschaftet.

Die Konkurrenz war schon viel weiter und vor allem machte dort Einkaufen Spaß.

Das Risiko, das gesamte private Vermögen zu verlieren, hätte bei Wahl einer anderen Rechtsform nicht bestanden. Vorsorge ist hier also möglich.

2. Keine angreifbaren Verfügungen in der Krise

In Krisensituationen dürfen keine Vermögensverfügungen erfolgen, die anfechtbar oder strafbar sind.

Qualifizierte Fachberater müssen darauf hinweisen.

Die Übertragung von Vermögenswerten an nahe Angehörige darf daher nur vor oder nach der bewältigten Krise erfolgen.

Die Übertragung von Vermögen darf nicht veranlasst sein, um Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen und muss objektiv einem Drittvergleich standhalten (was hätte ein Dritter bezahlt?).

3. Sanierung

Im Falle einer Krise muss man unterscheiden zwischen den verschiedenen Formen und Stadien der Krise.

Außerhalb einer existenziellen Krise gibt es zahlreiche namhafte Unternehmensberater, die ein Unternehmen wieder „flott“ machen können.

Es bedarf eines Fortführungs- und Sanierungswillens des Unternehmers, neuer Ziele und eines Fortführungskonzeptes und Hilfe bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen.

MC Donald zeigt anschaulich, wie man mit neuer Ausstattung, neuen Produkten und neuen Ideen auch Kunden langfristig binden und immer wieder neue Kunden gewinnen kann.

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit liegt eine existenzielle Krise vor.

In dieser bietet die Insolvenzordnung Werkzeuge zur Sanierung- z. B. die Eigenverwaltung mit Insolvenzplanverfahren.

Dies erfordert jedoch, dass man frühzeitig die Insolvenz einleitet und nicht die Insolvenz verschleppt und dadurch eine Sanierung beeinträchtigt oder unmöglich macht.

Im Fall Schlecker scheiterte daher eine Sanierung.

Es erfolgte keine Fortführung und Sanierung, sondern eine Vollabwicklung.

Mit einer rechtzeitigen Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Installieren einer Beschäftigungsgesellschaft für einen Teil der Mitarbeiter wäre das Unternehmen so attraktiv gewesen, dass es von einem Investor hätte übernommen werden können.

Im Fall Schlecker gab es ernsthafte Interessenten, die Mitarbeiter und Vermögenswerte übernehmen wollten.

Es sind jedoch alle Investoren abgesprungen, da angeblich viele Kündigungsschutzklagen entlassener Arbeitnehmer liefen und dadurch für den Übernehmer angeblich nicht kalkulierbare Risiken bestanden.

Leitet man rechtzeitig das Insolvenzverfahren ein, gibt es die besten Sanierungschancen.

Man kann beispielsweise versuchen, den Insolvenzgeldzeitraum von 3 Monaten auszuschöpfen.

Maximal für drei Monate können über das (vorfinanzierte) Insolvenzausfallgeld die Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter bezahlt werden.

Das Unternehmen kann Masse generieren, die den Grundstock für weitere Sanierungsmaßnahmen darstellt und/oder als spätere Quote an die Gläubiger ausbezahlt werden kann.

4. Strafbarkeit vermeiden

Das Risiko in der Krise für kritische Handlungen bestraft zu werden, ist sehr hoch. Risiko und Vorteil stehen auch in keinem Verhältnis.

In allen Insolvenzverfahren wird immer ermittelt, ob Insolvenzstraftaten begangen wurden oder nicht.

Ich habe viele Fälle gesehen, bei denen Vermögenswerte an Kinder übertragen wurden, und diese dadurch in erhebliche Schwierigkeiten kamen.

Der Fall Schlecker wurde auch kein Vermögen erfolgreich „gerettet“.

Alles Übertragene muss zurück.

Darüber hinaus: Ruf ruiniert und erhebliche Aufregung und Kosten durch einen Strafprozess.

Die Haftstrafe von über zwei Jahren im Fall der Schleckerkinder verändern deren Leben.

5. Strafverteidigung

Insolvenzstraftaten erfordern insolvenzrechtliche Spezialkenntnisse:

Ab wann ist die Insolvenzreife eingetreten?

Das kann ein Strafverteidiger nicht beantworten oder bekämpfen, der sich nicht mit Zahlen des Unternehmens auskennt, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht lesen kann und nicht weiß, wie man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichem Betrachtung bestimmt.

Idealweise ist daher im Verteidigerteam bei schwerwiegenden Vorwürfen mindestens ein Insolvenzrechtler oder Insolvenzstrafverteidiger.

6. Risikomanagement.

Jeder Unternehmer braucht ein Risikomanagement.

- Was passiert mit dem Unternehmen, wenn der Chef verunglückt?

Vollmachten- Notgeschäftsführer-Anweisungen uvm.

- Was passiert im Falle des Todes?

Nachfolgeregelung für das Unternehmen

Notwendige Verfügungen zum Erhalt des Unternehmens uvm.

- Was passiert, wenn ein wichtiger Kunde wegfällt?

Gerät das Unternehmen dann in eine Krise, wie reagiert man uvm.?

- Was passiert im Falle einer Insolvenz?

Ist auch das Privatvermögen betroffen - was passiert mit der persönlichen Altersvorsorge - was passiert mit dem Vermögen der Ehefrau und dem Vermögen der Kinder - von was lebt der Unternehmer - wie kann er seine Vertretung und gegebenenfalls die Verteidigung finanzieren? 

Das klingt für einige Unternehmer kompliziert oder pessimistisch oder gar dramatisch – nur, das alles zu ignorieren und einfach darauf zu hoffen, dass sich nie unvorhergesehene Dinge oder Schwierigkeiten ergeben, ist naiv und unrealistisch. Es läuft nie alles nach Plan.

Wer besteigt einen hohen Berg, ohne sich einen Wetterbericht anzuhören und auch vorzusorgen, für den Fall, dass sich an der positiven Wetterprognose etwas ändert.

Es ist wie das Anschnallen im Auto.

Man muss sich schützen für einen bestimmten Fall, der hoffentlich nie eintritt.

Wenn doch, sollte der Gurt halten und einen schützen.

Der Fall Schlecker zeigt, was passiert, wenn keine Vorsorge - keine Prävention - kein Krisenmanagement und keine sonstigen notwendigen Maßnahmen vorgenommen werden.

Aus einem ehemals höchst erfolgreichen Unternehmer wird ein Verlierer.

Wir können helfen, dies zu vermeiden.

Jetzt nochmals ein paar Infos zum Fall Schlecker:

Europas ehemals größte Drogeriekette hatte im Januar 2012 Insolvenz angemeldet. Mehr als 25.000 Menschen in Deutschland und etwa genau so viele im Ausland verloren ihren Arbeitsplatz.

Gegen den 73-jährigen Anton Schlecker, seinen Sohn Lars und seine Tochter Meike lief vor dem Landgericht Stuttgart (11. Große Wirtschaftsstrafkammer) ein aufsehenerregender Prozess.

Der frühere Eigentümer der Drogeriemarktkette soll die Insolvenz verschleppt und Millionen beiseitegeschafft haben.

Die Anklage forderte dafür eine Gefängnisstrafe für alle drei Beteiligten.

Die Staatanwälte forderten für Anton Schlecker drei Jahre Haft, für den Sohn Lars zwei Jahre und zehn Monate Haft und für die Tochter Meike zwei Jahre und acht Monate.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurden vor Einleitung des Insolvenzverfahrens mehrere Millionen Euro beiseitegeschafft und dem Zugriff der Gläubiger entzogen.

Außerdem soll Schlecker jahrelang überhöhte Stundensätze an die Logistik-Tochterfirma LDG gezahlt und so ebenfalls einen Millionenschaden verursacht haben.

Insgesamt beträgt der Schaden- laut Staatsanwaltschaft mehr als 15 Millionen Euro.

Im Prozess ging es um die Frage, ab wann das Unternehmen insolvent war und ab wann Schlecker wusste, dass sein Unternehmen insolvent ist.

Von dieser Frage hängt also ab, wie hoch der verursachte Schaden ist - das bestimmte die Höhe der Strafe.

Die Verteidiger der Schleckers sehen nur einen "minderschweren" Fall des Bankrotts, weil man bis zuletzt an die Bewältigung der Krise geglaubt habe. Das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmaß sei viel zu hoch.

Kurz vor dem Urteil hatten Schlecker und seine Kinder weitere vier Millionen Euro an den Insolvenzverwalter gezahlt zur Wiedergutmachung des Schadens. Zwei Millionen Euro überwies Mutter Christa für ihren auf dem Papier mittellosen Ehemann, je eine Million der Sohn und die Tochter.

Die Zahlung diene dem "Zwecke der Schadenswiedergutmachung", wie es der Anwalt von Lars Schlecker formulierte.

Die Verteidiger betonten auch, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlung nicht eingefordert habe - sondern dass die Familie aus eigenem Antrieb überwiesen habe.

Die Süddeutsche Zeitung -Online schrieb unter der Überschrift am 13. November 2017, 10:04 Uhr zur Zahlung von insgesamt 14 Millionen Euro:

  • „Es ist nichts mehr da“, hatte Anton Schleckers Tochter Meike nach der Insolvenz des Drogerie-Imperiums verkündet.
  • Später zahlte die Familie zehn Millionen Euro an den Insolvenzverwalter zurück. Mit dieser Summe wurden anfechtbare Vermögensübertragungen von Anton Schlecker an seine Familie ausgeglichen. Im Gegenzug durften die Schleckers Immobilien und Sachgüter behalten, so die Privat-Villa in Ehingen bei Ulm, die Anton seiner Ehefrau Christa in 2009 kostenlos übertragen hatte.
  • Jetzt kommen weitere vier Millionen Euro hinzu - kurz vor dem Urteil im Bankrott-Prozess, in dem es um mutmaßlich verschobenes Vermögen geht.

Spiegel online Montag, 27.11.2017   20:15 Uhr

In der Urteilsverkündung ging es um die alles entscheidende Frage, wann dem alten Patriarchen die drohende Zahlungsunfähigkeit klar gewesen sein musste.

„Spätestens Anfang 2011 habe Anton Schlecker als erfahrener Kaufmann und quasi alleinherrschender Firmenchef die drohende Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens erkannt.“

Von da an hätte er kein Geld mehr aus der Firma abziehen dürfen.

Was ist eine Zahlungsunfähigkeit?

„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“

Der § 283 StGB führt in seinem ersten Absatz acht verschiedene Tathandlungen auf. Dabei stellt § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB einen Auffangtatbestand dar. 

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen strafbar.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vermögensgegenstände im Fall einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören und zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden könnten.

Das Entziehen dieser Gegenstände mindert die Insolvenzmasse und schädigt somit die Gläubiger.

Zum Vermögen in diesem Sinne gehören deshalb nur Vermögensgegenstände, die im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören würden. Deshalb fallen Gegenstände, die zivilrechtlichen Pfändungsschutzbestimmungen unterliegen, schon wegen § 36 InsO nicht unter den Begriff. Hierunter fällt z.B. der nicht pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO (bei Selbstständigen nach § 850i ZPO).

Ebenso unterfallen nach § 47 InsO aussonderungsfähige Gegenstände nicht dem Vermögensbegriff des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Zu diesen gehören beispielsweise Gegenstände, die unter einem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen.

Ein Beiseiteschaffen ist gegeben, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht oder diesen wesentlich erschwert (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, zitiert nach juris, dort im Leitsatz).

Ein Beiseiteschaffen kann ursächlich beispielsweise

- in einer Überweisung von Geldern von einem Geschäftskonto auf ein Privatkonto (Fischer, aaO, Rn. 4),

- in einer Verschiebung von Geldern auf Konten von "Off Shore" Gesellschaften (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 1 Ws 56/97 –, zitiert nach juris) oder

- in einer rechtswirksamen Veräußerung ohne Empfang eines entsprechenden Gegenwertes liegen (z.B. bei Scheinrechnungen).

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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