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17.12.2017 |
Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähgkeit oder ZahlungsunwilligkeitZahlungseinstellung? |
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Wenn der Schulldner nach außen ein Verhalten zeigt, das typischerweise ausdrückt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, dann liegt trotzdem eine Zahlungseinstellung im insolvenzrechtlichen Sinne vor, wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist.
Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass eine Zahlungsfähigkeit vorliegt.
Das entschied der Bundesgerichtshof im Oktober 2017.
Fraglich ist, wie der Anfechtungsgegner die Zahlungsfähigkeit der Schuldners nachweisen soll.
Diese Entscheidung verschärft die Anfechtungsmöglichkeiten der Insolvenzverwalter, obgleich der BGH in seinen letzten Entscheidungen die Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter- gerade wegen dem Erfordernis des subjektiven Tatbestandes - stark eingeschränkt hat.
Das Anfechtungsrecht bleibt eine Spezialmaterie. Bei Fragen stehen Fachanwälte für Insolvenzrecht zur Verfügung. |
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Verfasser: Hermann KUlzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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