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12.01.2018 Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO (kongruente Deckung) - Muster eines Anfechtungsanschreibens des Insolvenzverwalter
Information

Wenn sie eine Anfechtung- wie das unten angefügte Schreiben - erhalten, muss man nach folgendem Schema prüfen, ob es Chancen gbit, den Anspruch erfolgreich abzuwehren oder ob man lieber schneller zahlt oder sich versucht zu vergleichen.

1. Rechtshandlung -als willentliches Handeln des Schuldners
Liegt oft unstreitig vor

2. Gläubigerbenachteiligung
Muss bei allen Anfechtungstatbeständen vom Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.
Sie setzt eine 'Verkürzung der Insolvenzmasse voraus.
Die Frage lautet: "Wie stünde die Insolvenzmasse da, ohne diese angefochtene Handlung ?"

Vorliegend wäre die Insolvenzmasse ohne diese Rechtshandlung höher gewesen- also ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben.

3. Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 129 InsO

  • Deckungsanfechtung (kongruente oder inkongruente Deckung)  §§ 130 -132 InsO
  • Unmittelbar benachteiligende Rechtsgeschäfte gemäß '§ 132 InsO
  • Vorsatzanfechtung § 133 InsO
  • Anfechtung unentgeltlicher Leistungen § 134 InsO
  • Rückgewähr von Gesellschafterdarlehn § 135 InsO
  • Rückgewähr von stillen Einlagen § 136 InsO

hier im unteren Musterfall liegt der Fall des  § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO vor:

  • Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag
  • Schuldnerin muss bereits zahlungsunfähig gewesen sein und 
  • Gläubiger muss die Zahlungsunfähgkeit erkannt haben oder hätte sie erkennen müssen

 

Ob die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war, wird vom Inisolvenzverwalter oft behauptet.
Es muss vom Verwalter allerdings substantiiert dargestellt und nachgewiesen werden.
Allein das Abschreiben der Insolvenztabelle reicht nicht aus. Jede einzelne Forderung muss auf deren Begründetheit und 'Fälligkeit dargestellt werden. Wenn allerdings die GmbH die Insolvenz verschleppt hat, gibt es oft schon Vollsteckungstitel und fruchtlose Vollstreckungen.
Dann bestehen keine Chancen, diesen Punkt erfolgreich zu bestreiten oder zu widerlegen.

Oft wird die Zahlungsunfähigkeit aber nur behauptet und die Nachprüfung zeigt, dass Positionen erst viel später fällig geworden sind, zum Beispiel Schadensersatzansprüche nach Kündigung der Verträge.

Hauptangriffspunkt hhier:

Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit.
Lag sie tatsächlich vor?
Manche Rechtsanwälte schreiben im Rahmen des Forderungseinzugs für Ihre Mandanten: " Wenn Sie nicht bezahlen, ist das ein Nachweis Ihrer Zahlungsunfähigkeit.
Wir werden dann einen Insolvenzantrag stellen."
Durch besonderen Druck soll der Schuldner zur Zahlung gedrängt werden.
Aber genau so etwas soll im Falle einer Insolvenz des Zahlungsempfängers vom Insolvenzverwalter geprüft und rückgängig gemacht werden.

Meist trifft es aber nicht die besonders harten Gläubiger, sondern den "Normalen", der für seine erbrachte Leistung sein Geld erhält und es dann zurückzahlen soll.

Ein Schreiben eines Anwalts, wie oben beschrieben, ist ein "gefundenes Fressen" für den Insolvenzverwalter. Wie will man hier noch bestreiten, dass man von der Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte, wenn der eigene Anwalt davon schreibt und damit drohte.

Die Rechtsprechung des BGH hat sich - zu Gunsten der Anfechtungsgegner- bei Ratenzahlungen wieder erheblicb entschärft  Allein der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein 'Beweis mehr für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

Schließllich gibt es noch den Einwand der Entreicherung. das heißt die erlangten Mittel  wurden zwischenzeitlich wieder verbraucht. Das ist die letzte Hürde und die Beweislast hat der Entreicherte.

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Musterschreiben einer Anfechtung einer kongruenten Deckung (Leistung und Gegenleistung sind wie vereinbart erfolgt-fanden aber im kritischen Zeitraum statt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorstehender Angelegenheit zeige ich vorsorglich nochmals an, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt - Insolvenzgericht - vom 03.06.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mustermann GmbH eröffnet und ich zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Im Rahmen der Verfahrensabwicklung bin ich verpflichtet, die Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin auf das Vorliegen von anfechtbaren Tatbeständen hin zu überprüfen.

In diesem Zusammenhang habe ich festgestellt, dass Zahlungen geleistet worden sind, die einer kritischen rechtlichen Würdigung nicht standhalten, da sie der Gläubigergleichbehandlung widersprechen und damit der Anfechtung unterliegen, die hiermit erklärt wird.

Sie erhielten aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin folgende Beträge:

Datum             Betrag in EUR           Verwendungszweck
27.01.2016             1.297,28           Musterverwendungszweck

Die vorgenannte Zahlung in Höhe von 1.297,28 EUR ist anfechtbar gemäß der §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO.


Danach ist eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn die Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht dabei die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

1. Die o. g. Zahlung ist eine Rechtshandlung, die innerhalb des zweiten bzw. dritten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
Der Insolvenzantrag wurde mit Eingang bei Gericht am 23.03.2016 gestellt.

2. Mit Ihrer Forderung waren Sie Insolvenzgläubiger im Sinne von §§ 130, 38 InsO, denn die Forderung war zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits „begründet" im Sinne von § 38 InsO.

3. Die Zahlung hat Ihnen auch eine Befriedigung gewährt. Mit der Zahlung hat die Insolvenzschuldnerin nämlich ihre Verbindlichkeiten bei Ihnen (teilweise) erfüllt.

4. Auch das Merkmal der Gläubigerbenachteiligung ist gegeben. Hierfür genügt, dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Zahlung an Sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 105, 187; 124, 78f.). Durch die Zahlung/en ist die den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung zur Verfügung stehende Masse um den Zahlungsbetrag gemindert, also verkürzt worden. Diese Masseverkürzung reicht für eine Gläubigerbenachteiligung aus.

5. Zum Zeitpunkt der Zahlung war die Insolvenzschuldnerin bereits zahlungsunfähig im Sinne von §§ 130, 17 Abs. 2 InsO. Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn alle verfügbaren liquiden Mittel nicht ausreichen, um mindestens 90 % aller insgesamt fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04). Dies war vorliegend der Fall.

Haben zum Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind und überschreiten diese die 10%-Schwelle, ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH, Urteil vom 12.10.2006, IX ZR 228/03; Hölzle, ZIP 2007, 613 ff.).

Eine Prüfung der schuldnerischen Unterlagen hat ergeben, dass gegenüber der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen, hier wurde der Stichtag 27.01.2017 zu Grunde gelegt, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 225.023,06 EUR bestanden haben. Der Insolvenzschuldnerin standen demgegenüber lediglich freie liquide Mittel in Höhe von 20.854,56 EUR zur Verfügung. Damit waren weit mehr als die vom BGH geforderten 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienbar. Die Richtigkeit der festgestellten Fakten wird hiermit versichert. Sollten Sie dennoch Einsicht in diese Unterlagen wünschen, bitte ich um Ihren entsprechenden Hinweis und Vereinbarung eines Termins.

6. Zumindest von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, hatten Sie auch Kenntnis.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin Sie persönlich über ihre wirtschaftliche Situation in Kenntnis gesetzt hat. Sie mussten auf Grund der vorliegenden Umstände unter Berücksichtigung der einschlägigen Verkehrserfahrung verständigerweise an die Erwartung knüpfen, dass die Schuldnerin wesentliche Zahlungen so gut wie sicher nicht mehr erbringen würde. Der Schuldnerin ist es seit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre Verbindlichkeiten innerhalb von zwei bis drei Wochen auszugleichen. Der Zahlungsunfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass noch Teilzahlungen geleistet werden.

Die Rechtsfolgen einer anfechtbaren Rechtshandlung bestimmt § 143 InsO. Danach ist das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen der Schuldnerin Weggegebene zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner auch Verzugszinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04).

Ich fordere Sie daher auf, den Betrag in Höhe von

1.297,28 EUR

zzgl. Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung bis zum 04.04.2017 in Höhe von 88,19 EUR auf das nachfolgende Insolvenzhinterlegungskonto:

IBAN: XXX
BIC: XXX
Kontoinhaber: Dr. Muster w/ Mustermann GmbH
Verwendungszweck: Anfechtung

zu zahlen.

Als Termin für den Zahlungseingang habe ich mir den

30.11.2017

notiert.

Danach werden weitere Verzugszinsen gemäß § 143 Abs. 2 InsO in Höhe von 9 % über dem Basiszins berechnet.

Es steht Ihnen nach Zahlung des angefochtenen Betrages selbstverständlich frei, die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Mit freundlichen Grüßen,


Rechtsanwalt
Insolvenzverwalter

 


Meinie persönliche Empfehlung:

Bei Inanspruchnahmen durch einen Insolvenzverwalter sollte die Verteidigung/Vertretung ein Fachanwalt für Insolvenzrecht übernehmen, da die rechtlichen Schwerpunkte eindeutig in §§ 129 ff InsO liegen und nicht im Vertragsrecht oder Bankrecht.
Vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts und der Abläufe einer Insolvenzverwaltung sind zwingend erforderlich, um sich erfolgreich verteidigen zu können.

Wir vertreten Sie gerne.

Hermann Kluzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
01277 Dresden

Glashütterstraße 101 a

0351 8110233

kulzer@pkl.com

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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