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20.08.2018 Sanierungen von Unternehmen mittels Insolvenzplan nach Entscheidung der EU wieder möglich
Information Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen hat Sanierungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den so genannten «Sanierungserlass» mit einem am 7. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss für nicht mehr anwendbar erklärt hat.

Seitdem warteten alle auf eine gesetzlichen Neuregelung, wobei die Sorge bestand, dass die EU die Neuregelung als unzulässige Beihilfe und damit als rechtswidrig einstufen könnte. Das Gesetz wurde daher der EU zur Kontrolle vorgelegt.

Im August 2018 hat die EU-Kommission dem Bundesministerium für Finanzen einen «Comfort Letter» übersandt. Danach stimmt die EU-Kommission der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zu. Die Vereinbarkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung mit dem europäischen Beihilfenrecht wurde bestätigt.

Durch das Entscheidung der EU-Kommission, werden die rechtlichen Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen, insbesondere im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens ausgeräumt.

Das der EU zur Prüfung vorgelegte Gesetz tritt nicht automatisch in Kraft. Es ist aber zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber kurzfristig tätig werden wird.

Ohne eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen wären Sanierungen innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens nahezu unmöglich.

Einigen bereits erfolgreich sanierten Unternehmen drohte sogar eine erneute Insolvenz, wenn durch einen Schuldenerlass sich das Betiebsvermögen erhöht und durch Verzicht entstehende Gewinne steuerpflichtig werden (außerordentlicher Ertrag) .

Durch den sogenannten “Sanierungserlass” wurden die sanierten Unternehmen von Steuern auf Sanierungsgewinne befreit.

Unternehmen haben jetzt wieder ertragssteuerliche Rechtssicherheit bei Sanierungen mittels Insolvenzplanverfahren.

Chancen von Sanierungen mit den Instrumenten Eigenverwaltung und Planverfahren werden sich daher wieder erheblich erhöhen.

Die Zustimmung betrifft § 3a EStG für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (i. V. m. § 8 KStG) und § 7a GewStG für die Gewerbesteuer.

Zuständig für die Entscheidung der Steuerbefreiung ist nur noch das Finanzamt - auch im Bereich der Gewerbesteuer.

Die Zuständigkeit der Kommunen im Bereich der Gewerbesteuer fällt weg.

Bei Personengesellschaften ist nur noch das Betriebsfinanzamt der Personengesellschaft zuständig.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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