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02.12.2020 < Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch einen Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat
Information

Aus Sicht des Schuldners hat das Insolvenzverfahren nur dann Sinn, wenn er am Ende die Restschuldbefreiung erhält.
Die Restschuldbefreiung soll aber nur ein redlicher Schuldner erhalten.
Wenn der Schuldner im Verfahren nicht mitwirkt oder Vermögen oder Einkommen verschweigt, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden.

  • BGH, Beschluss vom 13.02.2020, IX ZB 55/18: Versagung der RSB darf nur – auch nachträglich – von einem Gläubiger beantragt werden, der seinen Forderung angemeldet hat.


Im nachfolgenden Fall erfolgte die Versagung der Restschuldbefreiung und auf Rechtsmittel des Schuldners die Aufhebung der Entscheidung.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 13. März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Insolvenzverfahrens übte der Schuldner, der 1959 geboren wurde, eine Beschäftigung als selbstständiger Handelsvertreter aus.

Mit Schreiben vom 14. April 2008 gab der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit frei.

Er unterrichtete den Schuldner darüber, dass er verpflichtet sei, die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Auskunft über das im Rahmen einer angemessenen unselbstständigen Tätigkeit erzielbare Nettoeinkommen erteilte der Schuldner nicht.

Er wies ohne nähere Angaben darauf hin, aus seiner selbstständigen Tätigkeit keinen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Gewinn erzielt zu haben.

Seine Bemühungen, eine angestellte Tätigkeit als Handelsvertreter zu erhalten, seien erfolglos geblieben.

In seinem Schlussbericht vom 23. Januar 2009 führte der Verwalter aus, der Schuldner hätte im Hinblick auf seinen erlernten Beruf als Industriekaufmann sowie nicht bestehender Unterhaltspflichten ein jedenfalls im pfändbaren Bereich liegendes Nettoeinkommen in Höhe von 990 € monatlich erzielen können.

Im Schlusstermin vom 31. März 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse die Zurückweisung der Versagungsanträge.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Fall entschieden und auf Grund des Rechtsmittels des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung aufgehoben.


Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Verfasser: Hermann Kulzer
 
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