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25.11.2018 Haftung der Bank bei Diebstahl und Verwendung der EC-Karte
Information Im Gesetz ist geregelt, dass für Schäden, die durch den Verlust eines Zahlungsinstruments (z.B. einer EC-Karte) entstehen, die Bank den Kunden bis zu einem Betrag von 50,00 EUR haftbar machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Dritter unautorisiert Geld abhebt. Ein Verschulden des Kunden ist nicht erforderlich. Im übrigen hat die Bank den Schaden zu tragen bzw. dem Kunden zu ersetzen. 

Eine weitergehende Haftung des Kunden kommt jedoch dann in Betracht, wenn er den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt hat. 

Pflichten obliegen dem Kunden beispielsweise nach den für den Vertrag mit der Bank geltenden Bedingungen über die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments. 

Der Bankkunde hat danach die Pflicht, wenn er den Verlust der Karte feststellt, diesen umgehend der Bank mitzuteilen. Werden nach der Mitteilung unberechtigt Abhebungen vorgenommen, haftet die Bank.  

Weiter besteht die Verpflichtung der getrennten Aufbewahrung von Karte und PIN und der Geheimhaltung der PIN.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen XI ZR 370/10, entschieden, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder die Abhebung durch einen Dritter nach der Entwendung von Karte und Geheimnummer erfolgte, wobei er von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Diese Beweiserleichterung zugunsten der Bank beruht darauf, dass es sich um einen typischen Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung handelt. 

Damit die Bank in den Genuss der Beweiserleichterung kommt, muss sie jedoch den Nachweis erbringen, dass die Abhebung mittels der Originalkarte erfolgte. Das kann durch Vorlage des Journalstreifens oder einer sonstigen Dokumentation der Kartenabhebung erfolgen, die eine den Einsatz einer Kartenkopie ausschließende Echtheitsprüfung der Karte belegt. 

Gelingt es der Bank nachzuweisen, dass die Abhebung mit der Originalkarte und der dazugehörigen Geheimnummer erfolgte, kann der Bankkunde, diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttern, in dem er einen atypischen Geschehensablauf anhand von Indizien oder Beweisen darlegt. 

Sollten Sie Betroffener einer unberechtigten Bargeldabhebung oder Kartenverwendung geworden sein, beraten wir Sie gern über die Erfolgsaussichten bezüglich möglicher Ansprüche gegen die Bank.
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Verfasser: Rechtsanwältin Susanne Hase
 
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