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23.03.2020 < Dr. Kübler gegen Future Business KG a.A.: Keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2010/ OLG Entscheidung rechtskräftig nach Rücknahme der Revision durch Dr. Kübler
Information Mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, 8. Zivilsenat vom 14.2.2019, hat das Gericht die Hauptanträge der Klagen des Insolvenzverwalters Dr. Kübler als Insolvenzverwalter gegen die Future Business KGaA auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 abgewiesen.  

Die vom Kläger, Dr. Kübler, eingelegte Revision beim BGH hat Dr. Kübler im März 2020 mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen. 
  • Das Urteil des OLG mit der Klageabweisung der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher rechtskräftig.
  • Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2010 wurde daher vom LG/OLG nicht gerichtlich festgestellt. 
  • Durch die Neuerstellung des Jahresabschlusses durch Dr. Kübler ist der bisherige Gewinnverwendungsbeschluss nichtig.
  • Meine Anmerkung: 
Ein großer Erfolg für die Beklagtenseite mit den Streitverkündeten
(Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Diese haben die Jahresabschlüsse bis zuletzt verteidigt.

Das Gericht hat keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses festgestellt. Es müsste jetzt ein neuer Gewinnverwendungsbeschluss auf Grundlage des neuen Jahresabschlusses gefasst werden. Ein solcher liegt aber bis heute nicht vor. Inwieweit der von Dr. Kübler neu erstellte Jahresabschluss wirksam ist, ist eine andere Frage.  Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Bilanzierungsgrundsätze bei dem neuen Jahresabschluss nicht beachtet wurden. Sollte der neue Gewinnfeststellungsbeschluss anfechtbar oder nichtig sein und insoweit eine gerichtliche Entscheidung ergehen, wäre diese für alle Aktionäre verbindlich, § 253 Abs. 2, 254 Abs. 2 AktG.
  • Zur Entscheidung des OLG, die jetzt rechtskräftig ist: 
1. Klagebefugnis 
Der Kläger war klagebefugt.
Das Gericht begründete diesen streitigen Punkt ausführlich.

2. Mängel des Anwaltsdienstleistungsvertrages? 
Etwaige Interessenkonflikte des Verwalters, weil er als Insolvenzverwalter der KGaA gegen die von ihm selbst verwaltete KGaA klagt und gleichzeitig Insolvenzverwalter des ehemaligen Komplementärs ist, machen nach Auffassung des Gerichts die von ihm an seine Sozietät erteilte Prozessvollmacht nicht unwirksam. 

3. Passivlegitimation
Die Beklagte ist passivlegitimiert.
Mit der Insolvenz des Komplementärs ist dieser aus der KGaA ausgeschieden.
Die Gesellschaft wurde führungslos.
Das Gericht hat aber für die Nichtigkeitsfeststellungsklagen einen Prozesspfleger bestellt, der die Gesellschaft im Nichtigkeitsfeststellungsprozess vertritt.

4. Faires Verfahren?
Das Gericht erkannte keinen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, da die Beklagte mittellos ist und dadurch die Verteidigung eingeschränkt war (Die Insolvenzmasse verwaltet allein der Insolvenzverwalter- die Gemeinschuldnerin hat nichts mehr). 

5. Unzulässigkeit der Klagen
Die Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 sind seit der Neuaufstellung der Jahresabschlüsse für die Insolvenzschuldnerin unzulässig, weil dem klagenden Insolvenzverwalter seither wegen Wegfalls des Angriffsgegenstandes das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt. 

6. Neuerstellung der Jahresabschlüsse
Die vom Insolvenzverwalter neu erstellten Jahresabschlüsse haben nach ausdrücklicher mehrfacher Darstellung des Klägers die streitgegenständlichen, vom Kläger für nichtig erachteten Jahresabschlüsse, ersetzt.
Andere Insolvenzverwalter in Parallelprozessen haben sich (in den Nichtigkeitsfeststellungspro-zessen) bei den Nichtigkeitsklagen darauf berufen, die neu erstellten Bilanzen seien lediglich Alternativberechnungen.

7. Gültigkeit der neuen Jahresabschlüsse?
Das OLG Dresden prüfte nicht, ob die neu erstellten Jahresabschlüsse wirksam oder nichtig sind. 
Die Ersetzung der Jahresabschlüsse erschien aus Sicht des OLG vorliegend nicht willkürlich.
Das Gericht führte aus, dass die neuen Jahresabschlüsse dem erstem Anschein nach nicht nichtig seien ("Nichtigkeit sei nicht auf die Stirn geschrieben"). Bei der Future Business KG aA waren die Jahresabschlüsse nicht prüfungspflichtig, weil die Gesellschaft nicht die Größenmerkmale einer prüfungspflichtigen Gesellschaft erfüllte.
 
8. Nichtigkeitsfeststellung vor der Ersetzung?
Die insoweit vom Insolvenzverwalter hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt ohne Erfolg.

9. Gewinnverwendungsbeschlüsse
In der Sache ohne Erfolg blieben die von der Beklagten eingelegten Berufungen, soweit die Gewinnfeststellungsbeschlüsse betroffen sind.
Den (alten) Gewinnverwendungsbeschlüssen ist durch die Ersetzung der (neuen) Jahresabschlüsse, auf denen sie basieren, die Grundlage entzogen.


Ergänzende Informationen zu den Nichtigkeitsklagen der anderen beiden Jahre: 
  • Jahresabschluss 2011:
    Die Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters gegen den Jahresabschluss 2011 wurde vom Landgericht Leipzig und vom OLG Dresden in der Berufungsinstanz zurückgewiesen, da die 3- Jahresfrist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Auffassung der Gerichte nicht gewahrt wurde. Der klagende Insolenzverwalter hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und gewonnen. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen an das OLG Dresden. Per Januar 2021 liegt noch keine Entscheidung vor. Eine mündiche Verhandlung hat bereits stattgefunden. Hauptstreitpunkt ist der Ansatz der Anschaffungsnebenkosten bei den Goldsparplänen. 
  • Jahresabschluss 2012
    Die Nichtigkeitsfeststellungklage bezüglich des Jahresabschlusses 2012 befindet sich beim OLG Dresden. Stand Januar 2021 liegt noch keine Entscheidung vor. 

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (uni DIU)
Glashütterstraße 101 a
01097 Dresden
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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