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01.04.2020 < Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Folgen
Information 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 264 Abs.1 S.1 HGB, § 41 GmbHG als Formkaufmann buchführungspflichtig und muss einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) aufstellen.

2. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung oder durch den Aufsichtsrat, wenn dies in der Satzung geregelt wurde.

3. Inhaltliche oder formelle Mängel können zur Nichtigkeit führen. Das GmbHG enthält keine eigenen Vorschriften dazu, unter welchen Voraussetzungen der Abschluss einer GmbH nichtig ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die aktienrechtliche Regelung des § 256 AktG auf GmbHs in weitem Umfang analog anwendbar ist (Bayer in Lutter/Hommelhoff Anh. zu § 47, Rz. 24; K. Schmidt in Scholz § 46, Rz. 36). 

Letztlich sind zwei Formen von Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden. Ein Jahresabschluss kann einerseits nichtig sein, weil hinsichtlich der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses befinden soll, Einberufungsmängel vorliegen. Andererseits können auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit führen. 

Nichtigkeit aufgrund von Einberufungsmängeln

Eine Nichtigkeit liegt in folgenden vier Fällen vor: 

  • Es erfolgte gar keine Einberufung.
  • Die Einberufung erfolgte nicht gegenüber allen Gesellschaftern.
  • Die Einberufung erfolgte unter Verstoß gegen eine statuarische Regelung zur Einberufungsbefugnis.
  • Die Einberufung wurde von einer unzuständigen Person ausgesprochen 

4. Nach § 256 Abs.1 Nr. 1 AktG ist ein Abschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft dienen. 

5. Dies liegt dann vor, wenn Bilanzpositionen vorsätzlich in erheblichen Maß überbewertet oder Passivposten weggelassen wurden, Baumbach/Hueck, GmbHG § 42a, Rz. 31; K. Schmidt in Scholz, § 46, Rz. 37).

6. Nichtigkeit des Jahresabschlusses liegt vor, wenn eine prüfungspflichtige Gesellschaft (§ 316 ff. HGB) nicht geprüft wurde, § 256 Abs.1 Nr.2 und 3 AktG

7. Fehlt der Anhang (§ 264 Abs. 1 S. 1) ist der Jahresabschluss nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG nichtig- ebenso liegt Nichtigkeit vor bei Verletzung gesetzlicher Vorschriften - z.B. die § 42 Abs. 2 S. 3 GmbHG und § 272 Abs. 2, 4 HGB.

8. Nichtigkeitsgründe werden gemäß § 256 Abs.6 AktG nach Ablauf von drei Jahren seit Bekanntmachung geheilt.

9. Der Jahresabschluss ist die Grundlage der Ergebnisverwendung.

10. Wenn er nichtig ist, ist auch der Beschluss über die Ergebnisverwendung nichtig, Scholz, § 45, Rz. 79.

11. Bei Ausschüttungen auf Grund eines nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor.

12. Verletzt der Geschäftsführer die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses haftet er gegenüber der Gesellschaft gemäß § 43 Abs.2 GmbHG, Roth/Altmeppen, GmbHG, § 41, Rz. 11.

13. Die Verschleierung oder die unrichtige Wiedergabe der Vermögensverhältnisse ist strafbar, § 331 HGB und kann zu Schadensersatzforderungen führen gemäß § 823 Abs.2, 331 HGB.

14. Die Verletzung der Buchführungspflicht und fehlende Übersicht über den Vermögensstand in den Bilanzen erfüllt der Straftatbestand des § 283 b StGB.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Kulzer@pkl.com
 
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