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01.12.2021 Ein guter Strafverteidiger - ein schlüssiges Verteidigungskonzept - gute Vorbereitung - begründete Beweisanträge - ein gutes Plädoyer
Information


Ein erfolgreiches Beispiel einer Strafgerichtsverhandlung gegen Hans X.
mit der Anklage wegen :

  • Insolvenzverschleppung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Bankrott durch das verspätete Aufstellen von Bilanzen


Die Anklage wird verlesen.

Der Angeklagte lässt sich ein- wie vorher mit dem Strafverteidiger besprochen und vorbereitet-er legt einen Liquiditätsstatus zu den maßgeblichen Zeitpunkten vor und belegt die Zahlungseingänge innerhalb der nächsten 21 Tage mittels Kontoauszüge.

Der Staatsanwalt bezweifelt die Zahlen, die Eingänge innerhalb von 21 Tagen und das Ergebnis

Der Verteidiger bittet darum, dass dieser Punkt genau behandelt wird, weil es tatsächliche Zahlungseingänge waren und nicht nur erhoffte. Die Kontoauszüge werden geprüft.

Der Staatsanwalt korrigiert sich -  er unterstellt jetzt nicht mehr, dass unrichtige Zahlen präsentiiert werden-

Der Angeklagte legt auch Ratenzahlungsvereinbarungen vor.

Diese lagen nicht in der Strafakte des Gerichts. Damit können aber nur diejenigen Verbindlichkeiten als fällig angesetzt werden, die der vereinbarten Ratenhöhe entsprechen.Der Staatsanwalt kritisiert, dass nur Stati zu zwei Stichtagen gefertigt wurden- was war mit den Zeiten dazwischen, fragt er?

Der Verteidiger erwidert: das waren die zwei benannten Zeitpunkte der angeblichen Zahlungsunfähigkeit in der Anklage - man hätte noch weitere Stati erstellen können- nur war dies nicht zwingend notwendig und mit erheblichen Aufwand verbunden

Die Stimmung wird besser.

Der Staatsanwalt ist nicht mehr so bissig.

Der Strafrichter erkennt an, dass der Geschäftsführer lange um den Erhalt seines Unternehmens gekämpft habe- trotz schwieriger Verhältnisse.

Der Geschäftsführer berichtet, dass die Sanierung des Unternehmens beabsichtigt und möglich sei.

Der Strafrichter fragt alle Beteiligten, ob man nicht warten wolle, ob die Sanierung jetzt glückt.

Wenn ja, wäre es doch nicht sinnvoll, wenn der Geschäftsführer verurteilt würde und dann nicht mehr Geschäftsführer sein dürfe.

Wir stimmen dem zu- der Staatsanwalt auch.

Wenn die Sanierung glückt, steht eine Einstellung des Verfahrens im Raum.

Der Angeklagte ist sehr zufrieden - ihm fällt ein Stein vom Herzen.

Er ist sich sicher, dass die geplante Sanierung glückt.

Dann wird es auch eine Einstellung des Strafverfahrens geben und er kann Geschäftsführer bleiben.

Nachfolgend meine Ankündigung der Stellungnahme des Angeklagten, die ein Tag vor der Verhandlung an das Gericht geschickt wurde. Gut war, dass der Verteidiger die Akte kannte und zweimal Irrtümer der Anklage aufklären konnte.


In der Hauptverhandlung wird sich der Angeklagte zum Strafvorwurf persönlich einlassen und Nachfolgendes erläutern:

A. Einlassung des Angeklagten

I. Zur Insolvenzverschleppung gemäß 15a InsO
Die Zahlungsfähigkeit wird an Hand eines Liquiditätsstatus erläutert, der die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln gegenüberstellt. Dabei werden auch die liquidierbaren Mitteln und neue fällige Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen berücksichtigt. Die Zahlen werden an Hand von Kontoauszügen belegt werden.

II, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Es lag kein Vorenthalten von Beiträgen vor, weil alle Sozialversicherungsbeiträge bis zum Eigenantrag bezahlt wurden. Es gab mehrfach Verzögerungen bei den Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge. Dies erfolgte jedoch nicht aus Zahlungsunwilligkeit oder Leichtsinn. Waren bei Fälligkeit nicht ausreichend MIttel vorhanden, wurden die Krankenkassen darüber durch Mitarbeiter oder den Geschäftführer der GmbH informiert.Es gab Kommunikation mit den Krankenkassen und auch Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Verzögerung war auch unverschuldet. Es gab Kunden, die verspätet ihre Rechnungen bezahlt haben, teilweise Forderungsausfälle durch Insolvenz und öffentliche Großkunden, die sich Zahlungsziele von 30 Tagen ab Rechnungslegung herausnahmen und nicht bereit waren, dies schnell zu ändern. In der X Branche sind Banken nicht bereit nennenswerte Kontokorrentrahmen zur Verfügiung zu stellen, weil es sich bei der Branche um eine Risikogruppe handelt mit hohem Insolvenzrisiko. Soweit Krankenkassen Insolvenzanträge gestellt haben, wurden diese Forderungen aus den neuen Zahlungseingängen sofort beglichen. Es werden als Beweismittel Ratenzahlungsvereinbarungen mit Krankenkassen vorgelegt und eine präsente Zeugin- eine Mitarbeiterin der Firma, Frau X präsentiert. Wenn kein Zeit besteht diese im ersten Termin zu hören, wird beantragt, Sie in einem Folgetermin als Zeugin zu laden. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt wird, dass es offene Forderungen der Berufsgenossenschaft (VBG) gegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass es eine Ratenzahlungseinvereinbarung gab. Auch diese wird im Termin vorgelegt.

B. Rechtliche Ausführungen der Verteidigung
I. Eine Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO erfordert die Erfüllung des objektiven Tatbestands,; darüberhinaus muss dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass er zahlungsunfähig ist. Das ist hier zweifelhaft.

II. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a StGB muss hinsichtlich des objektiven und des subjektiven Tatbestandes erfüllt sein.
Die von der Anklage aufgeführten Insolvenzanträge der Krankenkassen haben sich aber durch sofortige Zahlungen erledigt. Vorher gab es mit Krankenkassen Stundungsvereinbarungen, die -soweit möglich- bedient wurden. Soweit Stundungsvereinbarungen vorliegen, liegt keine Fälligkeit der vollen Beitragshöhe und ein Vorenthalten vor, vgl Fischer StGB, 66. Auflage 2019, § 266 a Rdnr. 11 a.
Teilzahlungen müssen laut BeitragsverfahrensVO und Tilgungsbestimmung auf die offenen Arbeitnehmeranteile angerechnet werden. Soweit fällige Beiträge verspätet bezahlt wurden und (noch) keine Stundungsvereinbarung vorlag, war die Zahlung tatsächlich unmöglich, da erst auf den Zahlungseingang der Kunden gewartet werden musste.

Es wurden nur Zahlungen geleistet, die für die Existenzsicherung notwendig waren. Die vorhandenen Stundungen bzw die Unmöglichkeit der Zahlung schließen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die objektive Strafbarkeit aus, vgl. Fischer a.al O § 266a Rdnr. 15 mvN (BGH) und 17b.

Sollte das Gericht den objektiven Tatbestand für gegeben halten, so fehlt jedenfalls der subjektive Tatbestand, weil der Angeklagte, immer bezahlen wollte und auch sofort nach Vorhandensein der Mittel, die Zahlungen vorgenommen hat. Vorher war eine Zahlung tatsächlich unmöglich. Gemäß § 266a (6) StGB kann man von einer Bestrafung absehen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten offenbart werden und nach Behebung der Ausgleich erfolgt, vgl Thomas Fischer, StGB a.a. O § 266a, Rdnr.3 So liegt es auch hier.

Eine Besonderheit liegt auch während der Drei-Wochenfrist des § 15 a InsO vor. Der absolute Vorrang der Abführung der SV-Beiträge gilt nicht im Falle der Insolvenz während der Drei-Wochenfrist, vgl. Fischer § 266a Rdnr. 17, BGH 48, 307.

Entsprechende Anträge folgen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten
 
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