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21.04.2019 Strafurteil in Sachen Schlecker: Kinder werden zu Haftstrafen verurteilt. Wie läuft eine professionelle Insolvenzstrafverteidigung?
Information
Das Landgericht Stuttgart hat die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette A. Schlecker wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Gegen A. Schlecker hat das Landgericht eine zweijährige Bewährungs- und eine Geldstrafe verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erkannten die Angeklagten, dass dem eingetragenen Kaufmann A. Sch. spätestens seit dem 1. Februar 2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte.

In diesem Wissen schaffte der Mitangeklagte A. Schlecker etwa durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, oder durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder und von Rechnungen für die Erstellung der Privatwohnung seines Sohnes Vermögenswerte beiseite.

Hierbei unterstützen ihn seine beiden Kinder. Als A. Sch. zudem im Januar 2012 kurz vor seinem damals bereits beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwies, zahlten sich deren Gesellschafter seine beiden Kinder diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein.

Da die LDG GmbH die von A. Sch. erhaltene Zahlung an dessen Insolvenzverwalter zu erstatten hatte (§§ 129 ff. InsO), führten die Kinder von A. Sch. nach den Urteilsgründen durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Mio. Euro herbei.

Hierin hat das Landgericht die schwerwiegendste Tat gesehen (Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott).

Bei der Strafzumessung hat es zugunsten der Angeklagten die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt.
Während A. Schlecker gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenden sich seine beiden Kinder gegen Ihre Verurteilung.

Sie rügen mit ihren Revisionen eine falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht und mehrere Verfahrensfehler.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen ( 0/12.Vorinstanz: LG Stuttgart – Urteil vom 27. November 2017 – 11 KLs 152 Js 5367)

Er hat lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (überhöhte Vergütung der LDG GmbH) und die Gesamtfreiheitsstrafen herabgesetzt, weil das Landgericht die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht zu ihren Gunsten bedacht hat (§ 28 Abs. 1 StGB).

Damit sind die beiden angeklagten Kinder jeweils rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.


Das Beispiel zeigt, dass Insoolvenzstraftaten meist völlig unterschätzt werden bezüglich der Risiken und der Folgen- aber auch bezüglich der Risikovorsorge und Strafverteidigung. Insolvenzstrafttaten sind Wirtschaftsstraftaten und setzen spezielle insolvenzrechtliche Kenntnisse voraus. Der Verteidiger muss Bilanzen und betriebswirtschaftliche Auswertungen lesen können und verstehen.

Viele Geschäftsführer haben keine Haftpflichtversicherung- erst recht keinen Strafrechtsschutz.

Manche können sich dann beim "Zugriff" mangels Geld und Unterlagen gar nicht mehr wirksam verteidigen(lassen)
.

Wenige informieren sich jährlich über die Neuerungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Die Haftungsrisiken steigen.

Viele Geschäftsführer überschätzen sich und unterschätzen die Kontroll- und Verfolgungsinstanzen des Staates. Manche wissen gar nicht, was in einem Insolvenzverfahren alles geprüft werden kann und tatsächlich auch geprüft wird.  
Vele glauben Insolvenzdelikte seine Kavialiersdelikte.Sie wissen nicht, dass schon eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einem Verlust und Verbot der Geschäftsleitung führt für 5 Jahre- nach dem GmbHG.

Sie wissen nicht, dass der Geschäftsführer ab Eintritt der Insovlenzreife für die weiteren Zahlungen persönlich haften muss.

Wenn er glaubt, die Lohnzahlungen hätte ja auch ein Insolvenzverwalter tätigen müssen, er also dafür nicht persönlich haften müsse, täuscht er sich.

Für Lohnzahlungen nach Eintritt der Insovlenzreife haftet der Geschäftsführer persönlich - also ohne die (erhoffte) Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft.

Wer X Mitarbeit hat, weiß welche Beträge hier zusammenkommen können.

Die Existenz ist dann schnell mal vernichtet- durch fehlerhaftes Handeln.

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht.

Viele Geschäftsführer  wissen nicht, dass in jedem Insolvenzverfahren von der Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt werden, ob Insolvenzstraftaten voriegen oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder andere Wirtschaftsstraftaten.

Der Unterzeichnete ist seit Jahren spezialisiert im Insolvenzrecht tätig und hat mehrere Hundert Gutachten erstellt, ob Gesellschaften oder natürliche Personen zahlungsunfähig sind oder nicht. Das setzt besondere insolvenzrechtliche Kenntnisse voraus.

Die Insolvenzreife ist die Ausgangsfrage beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts: jemand verfügt noch über Vermögen der Gesellschaft, obwohl er schon gar nichts mehr zahlen dürfte oder er verschenkt oder verkauft Vermögenswerte unter Wert an Driitte.

Besondere Aufmerksamkeit erfahren Verfügungen in der Krise an Verwandte.

Diese sind nicht nur insolvenzrechtlich sehr einfach anfechtbar- man bringt die Kinder oder andere Verwandte damit in "Teufels Küche".

Sogenannte "Berater", die derartiges empfehlen, sind keine 'Experten  sondern schlicht unerfahren und  unprofessionell und bringen ihre Mandanten in große Gefahr.

Darüber hinaus setzen sich sich Berater ohne Fachkenntnisse der Gefahr ziivil- und strafrechtlicher Inanspruchnahme aus.

Wichtig ist daher eine frühzeitige kompentente Beratung und Begleitung durch einen Fachanwalt und keine kriminellen Experimente.

Die Insolvenz kann oft vermieden werden. Wenn nicht,  bietet die Insolvenzordnung Werkzeuge für die erfolgreiche Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Der Gesetzgeber wollte mehr Sanierungen und Eigenverwaltung und hat daher die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen.

Man muss sie nur nutzen.
Käufe aus der Insolvenzmasse- also vom Insolvenzverwalter - erfolgen zum Verkehrswert, der ist oft viel geringer als der Anschaffungswert. Käufe vom Insolvenzverwalter sind nicht anfechtbar.

Warum sollte daher ein Verwandter oder Bekannter einen LKW kurz vor Insolvenzeinleitung noch kaufen, was leicht anfechtbar ist und wie der Schlecker-Fall zeigt zu hohen Strafen führen kann ?

Rechtzeitig rein in das Verfahren - LKW schätzen sollen - Verkauf vom Verwalter zum Verkehrswert unter Ablösung der Drittrechte.
Dann erfolgen
- keine Anfechtung
- keine Strafe
- keine langen Gerichtsverfahren
- keine Kosten
- keine Aufregung.

Wenn die Schlecker-Kinder vorher einen Fachanwalt gefragt hätten, dann hätte er natürlich vor solchen Verfügungen abgeraten.
Die Schlecker-Kinder wären heute nicht zu Haftsrafen verurteilt.

Ein Fachanwalt häte aber auch nachgehakt, waurm Herr Schlecker seine Gesellschaft nie umgewandelt hat in eine Kapitalgesellschaft.

Angesichts der Größe der Gesellschaft war die gewählte Gesellschaftsform völlig ungeeignet und führte auch zum vollständigen Vermögensverlust.


Zurück zur Insolvenzstrafverteidigung:
Es hat sich schon vor Jahren gezeigt, dass  die Ermittlungen gegen Geschäftsführer/ Vorstände oder auch faktisch Handelnde wichtige entlastende Tatsachen gar nicht berücksichtigen.
So werden alle Verbindlichkeiten als fällig betrachtet und tatsächliche Zahlungsziele, Stundungen, Einwendungen und Einreden nicht beachtet.'

Es gilt zwar grundsätzlich die Unschuldsvermutung.

Wer hier aber nicht selbst mit seinem Verteidiger die Zahlen aufarbeitet, hat meist verloren.


Das ist oft der erste Ansatzpunkt einer qualifizierten Insolvenzstafverteidigung:
Waren denn die Verbindlichkeiten zum vorgeworfenen Zeitpunkt (der von der Staatsanwaltschaft oft viel früher angesetzt wird) tatsächlich fällig?

Allein diese Aufarbeitung hat schon in vielen Fällen zu Erfolgen der Verteidigung geführt.

Manchmal werden vom Gericht auch Gutachter eingesetzt, die die Zahlen aus der Buchhaltung ableiten, aber keine Einzelprüfung vornehmen- also Stundungen mit Krankenkassen oder großen Gläubigern übersehen. Stunungen sinid schriftlich oder konkludent oder mündlich möglich.

Solche Gutachten sind oft nicht brauchbar.
Der  Gutachter nicht unvoreingenommen.
Ich könnte Ihnen noch viel aus der Praxis erzählen- aber auch Referenzfälle zeigen.

Wenn Sie eine qualifizierte Insolvenzstrafverteidigung suchen- melden Sie sich!


Der Fall Schlecker sollte allen Geschäftführern zu denken geben:


Die Krise ist mit besonderen Gefahren verbunden, in der besondere Fachleute helfen müssen, um möglichst schadlos herauszukommen.




Hermann Kulzer
Master of business and administration (MBA Dresden)

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht (RWS Berlin)
Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten

0351 8110233
kulzrt@pkl.com


Honorar nach Vereinbarung
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt, Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten
 
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