insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
29.04.2019 Eisold Insolvenz: Hintergründe, Chancen, Risiken, Fragen
Information
Familienbäckerei und -konditorei Eisold meldet Insolvenz an.

I. Sachverhalt
Was macht das Unternehmen
"Aus Liebe zum Handwerk und dem Besonderen" warb die Traditionsbäckerei Eisold und legte angabegemäß größten Wert auf Rohstoffe von exzellenter Güte, gepaart mit der handwerklichen Fertigung des Sortiments unter Einbindung zeitgemäßer Technik.

Ein großes Anliegen war und ist es, das traditionelle Bäcker- und Konditorenhandwerk mit all seinen Facetten zu wahren. 

Die Produktpalette reicht von Brot und Brötchen über Kuchen, Torten und Konditoreiwaren bis hin zu Pralinen, Feingebäcken, Baumkuchen, Eiscreme und dem Dresdner Christstollen.

Es ist ein Familienunternehmen in vierter Generation mit einer starken regionalen Verankerung. Der Firmensitz liegt in Radeberg.

Vor dort aus werden 20 Filialen in und um Dresden mehrmals täglich mit frischen Backwaren und Konditoreikreationen mit hohem Qualitätsanspruch beliefert. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen vier Cafés und Bistros in der Landeshauptstadt – u. a. das legendäre Café Toscana am blauen Wunder und das Schwarzmarkt Cafe in der Hauptstraße in Dresden.
  • Firmierung
Das Unternehmen firmiert seit 1992 unter:
Eisold KG Bäckerei - Konditorei - Café Robert-Blum-Weg 5a 01454 Radeberg.

Bei einer KG gibt es einen persönlich haftenden Gesellschafter.

Jörg Eisold übernahm 1992 die Geschicke von Vater Peter und führte das Familienunternehmen seither in dritter Generation als Eisold KG fort.
  • Geschäftliche Entwicklung
Meister Helmut Eisold gründete die Bäckerei 1953 in Arnsdorf.
1973 übernahm Peter, sein Sohn, das Unternehmen und erweiterte es.
Seit 1992 leitet Jörg Eisold, der Enkel des Gründers, die Bäckerei.
Er verlegte den Firmensitz nach Radeberg und baute dort eine moderne Produktion auf.
Jörg Eisold errichtete in der Folgezeit ein Filialnetz aus 20 Filialen und Cafés.
2008 wurde das Schwarzmarkt-Café in der Dresdner Neustadt übernommen.
Clemens Eisold wurde vor zwei Jahren eingebunden und stellt die vierte Generation des Familienunternehmens dar.
Er startete seine Hauptaktivitäten mit der Renovierung des Cafés Toscana.
  • Insolvenz im April 2019
Die Bäckerei Eisold KG ist insolvent und meldet im April 2019 die Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht in Dresden an.
Das Insolvenzgericht setzt einen Gutachter und vorläufigen Insolvenzverwalter ein: Rechtsanwalt Christian Heintze von der Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff.
Er gibt bekannt, dass er die Bäckerei fortführen und sanieren möchte, da es sich um ein Traditionsunternehmen mit exzellentem Ruf und treuer Kundschaft handeln würde.
Die Löhne der 174 Mitarbeiter werden über Insolvenzgeld der Arbeitsagentur und dessen Vorfinanzierung durch eine Bank gesichert.
  • Ursachen der Insolvenz?
Insolvenzgrund ist eine Zahlungsunfähigkeit, das heißt die liquiden Mittel reichen nicht mehr aus, um alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen zu können.
Ursache für die Zahlungsunfähigkeit sind angeblich hohe Finanzierungs- und Mietkosten einerseits Umsatzeinbußen infolge des hohen Wettbewerbs.
  • Sanierungsplan (möglicher Ablauf)
-Analyse der Verhältnisse
-Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
-Gespräche mit Gesellschaftern und potentiellen Investoren
-Ermittlung unrentabler Geschäftsstellen und Reaktionsmöglichkeiten
-Ermittlung der rentablen Geschäftsfelder
-Prüfung der Erfüllungswahl bzw. Nichterfüllungswahl von Verträgen
-Prüfung etwaiger Kostensenkungsmöglichkeiten
-Prüfung etwaiger Haftungsansprüche der Gesellschafter und der Geschäftsführung und Realisierbarkeit der Ansprüche
-Ermittlung etwaiger Massedarlehn durch Dritte
-Prüfung möglicher Sanierungsbeiträge der Gesellschafter
-Erstellung Restrukturierungskonzept
-Ermittlung der Quotenaussichten im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens
-Prüfung der Möglichkeit einer Besserstellung der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens
-Erstellung Insolvenzplanentwurf
-Absprache des Insolvenzplanentwurfs mit den maßgeblichen Gläubigern
-Vorbereitung und Durchführung der Gläubigerversammlung
-Erörterungs- und Abstimmungstermin über Insolvenzplan
-Auszahlung der Quote laut Plan
-Erlass der Schulden im Übrigen
-Prüfung Sanierungsgewinn und Erlassmöglichkeit
-Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • Übertragende Sanierung auf einen anderen Rechtsträger als Alternative

- Prüfung potentieller Erwerbsinteressenten
- nachteilige Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, etc.) auflösen,
- Prüfung des arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) bei Übernahme
- keine Haftung für Steuerschulden nach § 75 Abs. 2 AO
- Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB
- Bewertung des Geschäftsbetriebes unter o. g. Prämissen
- Kaufpreisfindung mit potentiellen Erwerbern
- Veräußerung und Übertragung.


II. Fragen und Hinweise eines Fachanwalts für Gesellschafts- und Insolvenzrecht
  • Warum wurde die Gesellschaftsform der KG gewählt?
Die Kommanditgesellschaft (KG) dient als Personengesellschaft dem Handelsgewerbebetrieb und verfügt über mindestens zwei Gesellschafter. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter als Komplementär persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen.
Achtung: Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen. Auf den Komplementär findet das OHG-Recht Anwendung, § 161 Abs. 2 HGB.

Diese Konstellation ist ungünstig und im Falle der Insolvenz folgenschwer.

Der Kommanditist ist der Gesellschafter, der nur mit seiner Einlage haftet (beschränkte Haftung).
  • Warum wurde die Insolvenz eingeleitet?
Die KG hat keine Insolvenzanmeldepflicht wie eine GmbH, die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Der Insolvenzverwalter muss das gesamte Vermögen des Komplementärs verwerten.
Es ist unklar, ob dem Komplementär dies bewußt war.

Die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaftern ist in § 15a InsO geregelt.
Diese Norm dient dem Schutz der Gläubiger von beschränkt haftenden Rechtssubjekten und allgemein zum Schutz des Rechtsverkehrs vor Schädigung.
Es soll verhindert werden, dass sich einzelne gut informierte Gläubiger durch Einzelzwangsvollstreckungen besserstellen.
Neben der Verhinderung eines solchen „Wettlaufs der Gläubiger″ soll die Insolvenzantragspflicht auch Insolvenzverschleppungen durch die geschäftsführenden Organe und damit eine Verkürzung der Insolvenzquote verhindern.

Sanierungschancen sollen durch eine rechtzeitige Antragstellung erhalten werden.

In rechtlicher Hinsicht ist die Insolvenzantragspflicht neben den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften die Rechtfertigung für die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.

Die Insolvenzantragspflicht besteht nur für  Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person.

Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.


Das gilt auch, wenn diese ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind. Auch bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) besteht grundsätzlich keine Insolvenzantragspflicht. Man muss daher nicht innerhalb der sogenannten Drei-Wochen- Frist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Weg zum Insolvenzgericht antreten, sondern darf sich weiter um liquide Mittel oder beispielsweise um Stundungen mit den Gläubigern bemühen. Oft lassen sich diese klassischen Sanierungswerkzeuge nicht innerhalb von 3 Wochen erledigen. Im Fall einer GmbH oder AG wäre der Geschäftsführer/ Vorstand nach Ablauf der 3- Wochen- Frist aber bereits im Strafrechtsbereich der Insolvenzverschleppung.
Natürlich darf man auch bei der KG nicht in der Krise Vermögenswerte beiseite schaffen. Die würde -unabhängig von der Gesellschaftsform - den Tatbestand des Bankrotts erfüllen.

Eine Insolvenzantragspflicht besteht bei der KG nur, wenn die KG keinen voll haftenden Gesellschafter hat, was in der Praxis bei der GmbH & Co. KG der Fall ist. 

  • Warum ist keine Eigenverwaltung beantragt worden?

Die Eigenverwaltung ist laut den §§ 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen.

Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

Seit einer Änderung der Insolvenzordnung im Jahre 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) findet diese besondere Spielart des Insolvenzverfahrens deutlich häufiger Anwendung.

Gerade in mittleren und großen Insolvenzfällen hat die Eigenverwaltung inzwischen ihren festen Platz in der deutschen Insolvenz- und Sanierungspraxis gefunden.

Warum nicht hier?

Bei der Eigenverwaltung bleibt der Geschäftsführer also “am Ruder”.
Er bestimmt weiterhin das 'Tagesgeschäft
Der sogenannte Sachwalter hätte den Eigenverwalter kontrolliert.
Im Gegensatz dazu hat der Komplementär jetzt die Fortführung und Sanierung in die Hände eines dritten Insolvenzverwalters gegeben.
Ein Insolvenzverwalter hat aber keine fachspezifische Kompetenz- er ist kein Bäcker oder Backunternehmer. 
  • Der Insolvenzgutachter ist nicht der Berater des Unternehmers.
Der Insolvenzgutachter- bzw Insolvenzverwalter muss die Interessen der Gläubiger bestmöglich vertreten.
Dies gibt oft Interessenkonflikte: Was für die Gläubiger gut ist, ist nicht immer für den Unternehmer gut.

Der Insolvenzverwalter ist nicht dazu da, die Verhältnisse der Gesellschafter, Geschäftsführer oder Komplementäre zu optimieren.
Der Unternehmer braucht daher einen kompetenten, lebenserfahrenen Fachberater, der auf und an seiner Seite steht - unabhängig von den Gläubigern und vom Verwalter.

Fazit: 
Der Unternehmer braucht vor und nach Insolvenzeinleitung professionelle Unterstützung zum Beispiel durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht oder einen Unternehmensberater oder Steuerberater mit Sanierungserfahrung, die ihm helfen, seine Rechte und Chancen im Insolvenzverfahren bestmöglich zu wahren und strafrechtliche Verurteilungen zu vermeiden.
Im Idealfall ist schon bei der Auswahl der Gesellschaftsform eine Risikovorsorge sinnvoll. Die KG oder eine GbR oder eine Einzelfirma sind für gute Zeiten geeignet- also für den "Sonnenschein"- im Falle der Krise oder Insolvenz sind sie oft unvorteilhaft.
  

III. Steuerrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

Das Steuerrecht im Insolvenzfall spielt oft eine nicht unbedeutende Rolle für die pro oder contra Entscheidung zum Insolvenzplan.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass widerstreitende Interessen durch die Insolvenzordnung und das Steuerrecht verfolgt werden.
Während die Insolvenzordnung die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zum Ziel hat, gilt für das Steuerrecht der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, d.h. Steuerfestzung und Vollzug.

Grundlegend ist beim Besteuerungsverfahren im Insolvenzfall zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten zu unterscheiden.
Während Insolvenzforderungen durch quotale Befriedigung bedient werden sind Masseverbindlichkeiten im Vorfeld aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Im Allgemeinen sind folgende Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu unterscheiden:

- Steuerforderungen aus vorinsolvenzlicher Tätigkeit
- Steuerforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Steuerforderungen aus insolvenzfreier Tätigkeit des Schuldners.

Die sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen dürfen nicht außer Betrachtung bleiben und sind immer anhand des Einzelfalles zu prüfen.

Da die Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens oft mit steuerrechtlichen Problemen einhergehen, sollte der Verfahrensweg im Insolvenzverfahren vorher unbedingt mit einem Steuerberater erörtert werden.

 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wirtschaftsmediator
8110233

Ziffer III: steuerliche Aspekte und die Alternative 2 übertragende Sanierung stammen von:

Steuerberater Lutz Schmidt,
SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH
+49 351 810 360 10|
post@slr-consilium.de

 

 

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt und Lutz Schmidt, Steuerberater
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11