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20.06.2019 Vermögenserwerb von Todes wegen im Insolvenzverfahren(Wohlverhaltensphase)
Information Dem Schuldner obliegt es in dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf eine künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. 1. Es ist unbeachtlich, ob eine gesetzliche oder Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag vorliegt. 2. Der Schuldner muss die Hälfte des Wertes des Erlangten Vermögens an den Treuhänder herausgeben. 3. Die andere Hälfte kann er für sich behalten und frei verfügen, Uhlenbruck InsO § 295 Rdnr. 21. 4. Der Schuldner ist weiterhin zur Verfügung über den ganzen Vermögensgegenstand berechtigt, Uhlenbruck, § 295 Rdnr. 21. 5. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt keine Obliegenheitsverletzung dar. 6. Die Ausschlagung der Erbschaft ist auch nicht anfechtbar durch den Insolvenzverwalter. 7. Der Treuhänder hat bei Eintritt des Erbfalles keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Erben bzw die Erbengemeinschaft, vgl Uhlenbruck InsO § 295 Rdnr. 28. Vielmehr tritt der Eintritt unmittelbar in der Person des Schuldners ein. 8. Maßgeblich ist der Nettoerwerb des Vermögenserwerbs des Schuldners, also nach Abzug der Kosten, Belastungen und Verwertungskosten, vgl. Uhlenbruck a.a.O. § 295 Rdnr. 29. 9. Der Treuhänder hat in der Wohlverhaltensphase stark eingeschränkte Rechte gemäß § 292 InsO. Die Aufgaben sind dort abschießend geregelt, dazu gehört nicht die Verwertung von sonstigem Vermögen, vgl Uhlenbruck a.a. O. § 295 Rdnr. 31. 10. Das bedeutet, dass sich der Schuldner selbst um die Verwertung des Erbanteils zu kümmern hat und anschließend einen entsprechenden Geldbetrag an den Treuhänder auszuzahlen hat, BGH NZI 2013, 191; Müko InsO § 285 Rdnr. 25. Uhlenbruck § 295 Rdnr. 32 . 11. Was passiert, wenn die Verwertung durch den Schuldner vor Erteilung der RSB nicht möglich ist? Das erläutern wir Ihnen gerne in einer professionellen Beratung durch einen Fachanwalt. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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