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23.10.2019 |
Kann die Verschmelzung ein strafbarer Bankrott sein? |
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Illegale Firmenbestattungen wollten die Legislative und die Judikative immer bekämpfen.Mit Hilfe des § 283 Abs.1 Nr. 8 StGB hat der Bundesgerichtshof dazu Hilfestellung geleistet. Der Bundesgerichtshof hatte unter Aktenzeichen II ZR 199/17 Ende 2018 über ein neues Anwendungsfeld des § 283 Abs.1 Nr. 8 zu entscheiden: Der strafbare Bankrott durch Verschmelzung eines gesunden Rechtsträgers mit einem insolventen Rechtsträger, wenn der gesunde Rechtsträger dadurch selbst in die Insolvenz gerät. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung auf eine Durchgriffshaftung gemäß 9 Abs.1 S.1 GmbHG und einen existenzvernichtenden Eingriff gestützt. Offen gelassen hat der BGH, ob dies auch einen Bankrotttatbestand erfüllen kann.Daher wird dies in der Literatur diskutiert. Ausführliche Darstellungen kommen zum Ergebnis: Der Geschäftsleiter des übernehmenden Rechtsträgers, der den Verschmelzungsbeschluss zur Eintrragung im Register seines Verbands anmeldet, macht sich gemäß § 283 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 strafbar.Strafbarkeit tritt nur ein, wenn das übernehmende Unternehmen in die Insolvenz gerät. Damit besteht neben den zivilrechtlichen Haftungsrisiken auch ein strafrechtliches Risiko und erfordert eine umfassende Analyse, ob das übernehmende Unternehmen, die Passiva der übernommenen Firma ausgleichen kann.
Für Rückfragen zum Insolvenzstrafrecht stehe ich gerne zur 'Verfügung.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für InsolvenzrechtStrafverteidiger in InsolvenzstrafsachenWirtschaftsmediator (DIU) Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer |
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