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23.10.2019 Nachrangdarlehn von der Fubus Gruppe: Anfechtung nach BGB und Auswirkungen auf die Insolvenzanfechtung
Information Die Behandlung der Nachrangdarlehn innerhalb cer Fubus Gruppe war schon Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.

Wesentliche Punkte sind aber bis heute nicht rechtskräftig entschieden.

Die Fubus-Gruppe bot zur Finanzierung Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und später auch Nachrangdarlehen an Privatanleger.

Nach § 10 der Darlehensbedingungen trat das Nachrangdarlehn gegenüber allen anderen Ansprüchen von Glöubigern gegen die Darlehnsnehmerin im Rang zurück. 

Ein Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet, dass die Schuldnerin diese eingenommenen Gelder dazu nutzte, die Verbindlichkeiten gegenüber Anlegern zu decken - sie behaupten, dass dies ein Schneeballsystem darstellen würde.

In Zivilprozessen gegen Anleger forderten die Insolvenzverwalter zurückgezahlte Darlehn und erfolgte Zinszahlungen zurück im Wege der Insolvenzanfechtung.
Viele lehnten die Rückzahlung ab. Andere versuchten einen Vergleich zu treffen. Einige versuchten auch die ehemaligen Vereinbarungen anzugreifen mit dem Argument, sie seien von den Herausgebern getäuscht worden- sie haben daher die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschungb angefochten. Das Problem: liegt in Folge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine unentgeltliche Leistung vor, da der Rechtsgrund wegfallen ist?Der Insolvenzverwalter könnte sich dann bei seiner Anfechtung der Rück- und Zinszahlungen darauf berufen, dass die Auszahlungen rechtsgrundlos erfolgten.
Dann wäre die Anfechtung nach BGB ein Eigentor der betroffenen Anleger?
Der Bundesgerichtshof prüfte die Insolvenzanfechtung auf Grund unentgeltlicher Leistung und die Anfechtung nach § 131 Abs.1 Nr. 1 InsO- wegen inkongruenter Deckung.

Der BGH erläuterte zur Schenkungsanfechtung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Berurteilung der Unentgeltlichkeit ist die Vornahme der Rechtshandlung.

War das die Rückzahlung des Darlehns? Bestand zu diesem Zeitpunkt eine entgeltiche Darlehnsverpflichtung?

Der BGH erläuterte zur Anfechtung wegen inkongruenter Deckung: War die Rückzahlung im Anfechtungszeitraum wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung inkongruent?
In seiner Begründung wies der BGH Richter darauf hin, dass sich der Anfechtende sicher keine Gedanken gemacht habe, welche Auswirkungen die Anfechtung nach BGB auf die Anfechtbarkeit nach InsO durch den Verwalter hat.

Die Insolvenzanfechtung ist ein Spezialgebiet im Insolvenzrecht. Es sind Erfahrungen und Spezialkenntnisse erforderlich, die Anfechtungsansprüche prüfen, durchsetzen oder abwehren zu können.

An dieser Stelle sollen die Leser nicht verwirrt werden.Der Beitrag soll nur andeuten, dass die Strategie genau abgewogen und eine ganzheiliche Betrachtung erfolgen muss.#
Ein schnelles (falsches) Handeln, kann später ein böses Ende nehmen.

Gerne stehe ich für vertiefende Erörterungen zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für InsolvenzrechtWirtschaftsmediator (DIU)
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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt
 
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