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27.10.2019 Geschäftsführerhaftung gegenüber dem Finanzamt Oder: Wann droht die persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Steuern der Gesellschaft?
Information Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuern der GmbH:
Der/die Geschäftsführer/in einer Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) ist deren handelndes Organ und gesetzliche/r Vertreter/in. Er/Sie ist als Organ dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft ihre steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Geregelt ist dies in §§ 69, 34 Abgabenordnung (AO). Wenn der/die Geschäftsführer/in diese Verpflichtungen unterlässt und das Finanzamt dadurch einen Ausfall erleidet, droht dem/der Geschäftsführer/in die persönliche Haftung.
10 Tipps vom Fachanwalt:
1. Die Pflicht des/der Geschäftsführers/in
Die wichtigste Pflicht des/ der Geschäftsführers/in ist es, sich gemäß § 34 AO darum zu kümmern, dass die Steuern ordnungsgemäß und rechtzeitig angemeldet und entrichtet werden.
2. Zeitpunkt der Verantwortlichkeit
Verantwortlich ist der/die Geschäftsführer/in ab dem Zeitpunkt, wo er/sie als Organ für die Kapitalgesellschaft tätig wird- das tritt ein nach seiner/ihrer Bestellung durch die Gesellschafterversammlung und Annahme des Amtes durch ihn/sie- nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
3. Persönliche Haftung
Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Finanzamt für die abzuführenden Steuern. Der/die Geschäftsführer/in der/die gegen seine/ihre steuerlichen Pflichten verstößt, haftet also neben der Gesellschaft als Haftungsschuldner/in.
4. Voraussetzungen der persönlichen Haftung
Der/die Geschäftsführer/in haftet persönlich unter folgenden Voraussetzungen:
  • GmbH zahlt die Steuerforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
  • vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln und Unterlassen
  • durch die Pflichtverletzung des/der Geschäftsführer/in konnten Steuerforderungen gegen die GmbH nicht oder nicht termingerecht festgesetzt oder erfüllt werden
5. Erweiterung der Haftung auf den/die faktische/n Geschäftsführer/iin
Es gibt Fölle, in denen die Gesellschaft keine/n handlungsfähige/n Geschäftsführer/in (mehr) hat, und ein/e andere/r tatsächlich die Geschäfte leitet. Man nennt dies faktische Geschäftsführung. Haftet auch der/die faktische Geschäftsführer/in für die Nichtabführung von Steuern persönlich?
Der siebte Senat vom Bundesfinanzhof hat eine Haftung des/der faktischen Geschäftsführers/in für die Zeit seiner Zuständigkeit gemäß § 69 AO bereits mit Urteil vom 21.2.1989 bejaht. Der /die Geschäftsführer/in haftet jedoch nicht für Steuern, die nach seiner/ihrer Abberufung oder Niederlegung entstanden sind, vgl. BGH, Urteil des siebten Senats vom 22.1.1985.
6. Vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung
Die Haftung des/der Geschäftsführers/in gemäß § 69 AO setzt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus.
Vorsatz liegt vor, wenn man trotz Kenntnis der obliegenden Pflichten diese nicht erfüllt oder deren Verletzung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt, zu deren Erfüllung der/die Geschäftsführer/in nach den Umständen und persönlichen Kenntnissen in der Lage war, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen wird.
Keiner/keine kann sich auf Unvermögen oder fehlende Sachkenntnis berufen.
Wer sich nicht auskennt, muss sich fachkundig informieren und Rat und Hilfe organisieren, damit eine ordnungsgemäß Geschäftsführung ermöglicht werden kann.
Der/die kaufmännische Leiter/(Leiterin muss nach herrschender Auffassung des BFH alle maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften kennen und beachten.
7. Delegation von steuerlichen Aufgaben?
Der/die Geschäftsführer/in kann steuerliche Aufgaben der GmbH delegieren. Er/sie kann einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten betrauen.
8. Sonderfall: Haftung für Lohnsteuer
Der Arbeitgeber/Arbeitgeberin haftet für die nicht abgeführte Lohnsteuer (§ 42 d EStG) Der /die Geschäftsführer/in muss die Steuerbeträge und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Bruttolohn einbehalten und verwalten - wie ein Treuhänder fremdes Geld. In Zeiten einer Zahlungsstockung oder Krise dürfen das Finanzamt oder die Sozialkassen nicht schlechter gestellt werden als andere Gläubiger und die Arbeitnehmer hinsichtlich der ausbezahlten Nettolöhne. Es ist auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu achten. Erhalten die Arbeitnehmer keine Lohnzahlung, ist wegen dem Zuflussprinzip keine Lohnsteuer abzuführen- bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist dies anders- diese müssen auch bei Nichtzahlung des Lohnes aufgeführt werden.
Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Lohnsteuer vorrangig vor allen anderen Gläubigern zu tilgen (BFH, Urteil vom 27.7.2007, Az. VII R 60/05).
Reicht das Geld nicht für die Lohnsteuer, darf sich der/die Geschäftsführer/in solange kein Gehalt auszahlen und muss auch notfalls die Nettolöhne der Mitarbeiter kürzen.
Der Geschäftsführer haftet für den Lohnsteueranteil, den er mit den vorhandenen liquiden Mitteln der GmbH hätte zahlen können (BFH, Beschluss vom 9.1.1990, Az. VII B 56/89). Das schlimmste ist es, die Nettolöhne vollständig auszubezahlen und dann keine Mittel mehr für die Lohnsteuerzahlung zu haben.
Werden in vollem Umfang die Nettolöhne ausgezahlt, obwohl der/die Geschäftsführer/in weiß, dass die dann fällige Lohnsteuer nicht mehr abgeführt werden kann, haftet er/sie für den nicht abgeführten Lohnsteueranteil persönlich.
Der/die Geschäftsführer/in muss sich kümmern, dass Lastschriften eingelöst werden bzw. die Steuerschuld mit Nichteinlösung der Lastschrift anders getilgt wird- das gilt auch im Insolvenzeröffnungsverfahren.
9. Haftung für Zinsen?
Auch Säumniszuschlöge müssen vom Geschäftsführer ersetzt werden, vgl. § 69 Satz 2 AO.
10. Zusammenfassung:
Eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung erfolgt nur bei Pflichtverletzung und nur anteilig, inwieweit die Zahlung möglich gewesen wäre. Eine persönliche Haftung wegen faktischer Geschäftsführung setzt voraus, dass der/die Handelnde auch wirklich faktischer Geschöftsführer/in war.
Das muss nach der Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht beurteilt werden.
Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann qualifizierte Hilfestellung bei Haftungsfragen leisten, um unbegründete Ansprüche zu klären und abzuwehren.

Für Rückfragen und Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator
 
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