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02.02.2020 < Gesellschaftsrecht update / Was gab es in 2019 Neues für GmbH, AG, KG: Geschäftsverteilung, Geschäftsführerhaftung, Faktischer Geschäftsführer, Dienstvertrag, Wettbewerbsverbot, Sozialversicherungspflicht, Gesellschafterversammlung, Ladung
Information Fachanwälte müssen ihr Fachwissen jedes Jahr aktualisieren. 
Das müssen Geschäftsführer auch. Welche Entscheidungen im Gesellschaftsrecht aus 2019 sollten Geschäftsführer kennen, damit Sie fit in 2020 sind?

Fünf Tipps zur Haftungsprävention für Geschäftsführer in 2020:
  1. Kommunikation verbessern: Gesellschafter und Mitarbeiter frühzeitig über Lage und Vorhaben informieren.
  2. Schranken beachten: Weisungen der Gesellschafter, Satzung und Geschäftsführervertrag regelmäßig studieren und exakt beachten.
  3. Fortbildung: Sich selbst über rechtliche Neuigkeiten in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung regelmäßig informieren. Wissen schützt vor Haftung.
  4. Beratung: Frühzeitiger Austausch über Vorhaben und mögliche Probleme mit einem Fachanwalt.
  5. Entlastung: Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einholen
Nachfolgend eine kurze (unvollständige) Darstellung von Neuerungen im Gesellschaftsrecht. Dies ersetzt keine Fortbildung oder Beratung!

I. GmbH
1. Zum Geschäftsführer
1.1. Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Ist eine Haftungsbegrenzung durch Geschäftsverteilung möglich? ja.
Welche Anforderungen bestehen an eine Geschäftsverteilung auf der Ebene der Geschäftsführer?
Muss dies alles schriftlich fixiert werden? BGH II ZR 11/17: entscheidet: nein.
"Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation".
Beachte: Die Insolvenzantragspflicht kann nicht delegiert werden.
Es bleibt Dauerverantwortung.
Bei Überschuldung kann man sich auf den Rat von Externen verlassen- dies gilt nicht bei Zahlungsunfähigkeit.
Beachtenswert ist auch, dass ein Richter am Bundesgerichtshof, der für Geschäftsführerhaftung verantwortlich ist, ausführte, er würde angesichts der Haftungsrisiken selbst nicht Geschäftsführer sein wollen.

1.2. Kündigung aus wichtigem Gund wegen Compliance-Verstoß:
Muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Ereignis, das zur Kündigung berechtigen soll, erfolgen - oder darf man den Sachverhalt erstmal in Ruhe aufklären?
Nach aktueller Rechtsprechung soll die Frist des § 626 II BGB nicht bereits mit Aufnahme der Ermittlungen beginnen. Eine Frist von 10 Wochen ist laut OLG Hamm möglich.
Dazu OLG Hamm- Beck RS 2019, 14258.
Beachtenswert ist auch die Entscheidung des BGH aus 2017: Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, welche die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund betreffen, ist nach dem Urteil des BGH vom 04.04.2017, Az. II ZR 77/16 darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag.

1.3. Deliktische Haftung des Geschäftsführers/Griff in die Kasse
Begründet der Griff in die Kasse durch den Geschäftsführer auch einen Anspruch aus § 826 BGB für GmbH-Vertragspartner als mittelbar Geschädigte?
Dazu BGH VI ZR 512/17:
Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers aus § 43 GmbHG besteht grundsätzlich nur gegenüber der GmbH, nicht gegenüber außenstehenden Dritten.

1.4. Haftung des faktischen Geschäftsführers nach § 43 Abs.2 GmbHG
Haftet der faktische Geschäftsführer für von ihm veranlasste Überweisungen analog § 43 Abs.2 GmbHG?
Dazu OLG München vom Januar 2019:
Faktischer Gfü haftet wie ein Geschäftsführer gemäß § 43 GmbHG.

1.5. Dienstvertrag
Wer ist zuständig für die Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers?
BGH II ZR 452/17:
Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung der GmbH für die Änderung eines Geschäftsführerdienstvertrages zuständig und nicht der neue Geschäftsführer.
 
1.6. Haftung der Geschäftsleiter in der Insolvenz/ Eigenverwaltung: besteht auch eine Haftung des Handlungsbevollmächtigten gemäß §§ 60, 61 InsO?
Dazu: BGH IX ZR 238/17. Die Klägerin lieferte Bekleidungsartikel.
Der Beklagte war Sanierungsgeschäftsführer über das Vermögen einer GmbH & CoKG, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde.
Die Schuldnerin beglich nicht den Kaufpreis. Die Klägerin forderte Schadensersatz von dem Beklagten.
Merksatz:
Die Haftung der §§ 60, 61 InsO gilt auch bei der Eigenverwaltung für den Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft. Auch der Geschäftsleiter muss daher vor Begründung von Masseverbindlichkeiten eine Liquiditätsprognose erstellen.
Geschäftsleiter ist der "geborene" Geschäftsführer oder Vorstand, aber auch gekorene Personen kraft Vollmacht oder externe Generalbevollmächtigte und Prokuristen.

1.7. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 20.12.2018 L 12 BAS 23/18 B ER
Im Rechtsstreit ging es um die Sozialversicherungspflicht von drei verschwisterten Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH.
Für die Beurteilung des sozialrechtlichen Status eines GmbH-Geschäftsführers mit Minderheitenbeteiligung sind Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrages nicht von Bedeutung. Eine Sozialversicherungsfreiheit einer Gesellschafter-Geschäftsführers ist praktisch nur noch denkbar, wenn dieser zu  mehr als 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist oder über eine allumfassende vom Gesellschaftsvertrag geregelte Sperrminorität verfügt.

1.8. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer
Mit dem Geschäftsführer (Gfü) war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, nach dem er innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig werden dürfe.
Dazu Hinweisbeschluss des OLG München 7 U 2107/18; NZA- RR 2019, 82:
Ein Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer, das nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert, ist nach § 138 BGB nichtig.
Die Entscheidung setzt sich auch mit sogenannten salvatorischen Klauseln auseinander.
Diese werden oft falsch gestaltet. Muster aus dem Internet ungeprüft zu übernehmen, kann daher zu Überraschungen führen.

1.9. Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge
Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung persönlich in Regress nimmt und sich hierbei auf die deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes beruft (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB), hat nach Auffassung des BGH, Urteil vom 03.05.2016, Az.  II ZR 311/14 alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. 

Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers.
Diesen trifft dann eine sekundäre Darlegungslast.
Der Geschäftsführer handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt.

1.10. Ordnungsgemäße Buchführung und daraus abgeleitete Darlegungs- und Beweislast

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für eine ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, vgl. BGH vom 19.01.2016, Az. II ZR 61/15. Der Inhalt der Buchhaltung soll die Rechtswirklichkeit zutreffend wiedergeben.

Wenn sich die Gesellschaft in einem Prozess gegen den Geschäftsführer auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen stützt, hat der Geschäftsführer für seine Behauptung, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß, den Nachweis zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16 klargestellt, dass diese Grundsätze anzuwenden sind, wenn der Geschäftsführer gemäß § 64 S. 1 GmbHG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO in Anspruch genommen wird.

2. GmbH-Gesellschafterversammlung
2.a) Allgemeines: Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer einberufen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so steht die Einberufungskompetenz auch bei einer Gesamtgeschäftsführung und -vertretung jedem einzelnen Geschäftsführer zu.

Der wirksam abberufene Geschäftsführer hat keine Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung; findet dennoch eine Versammlung statt, ist diese unwirksam und gefasste Beschlüsse nichtig.
Eine Befugnis des abberufenen, aber im Handelsregister noch eingetragenen Geschäftsführers, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, vgl. BGH vom 8.11.2016 II ZR 304/15.

2.b) Zulässigkeit der E- Mail- Einladung zur einer Gesellschafterversammlung
Dazu: OLG Stuttgart 14 U 33/17 BeckRS 2ß018, 21664.
Leitsatz:
Wird ein Gesellschafter durch eine Ladung per E-Mail rechtzeitig über Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt und erfolgt im Nachgang eine Ladung über Einschreibung, wenn auch nicht mehr fristwahrend, sind die Gesellschafterbeschlüsse nicht formnichtig.
Sie sind mit Blick auf die Einladung per E-Mail dann anfechtbar, wenn dadurch das Teilnahmerecht des Gesellschafters in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall, war der Beschluss auch nicht anfechtbar, weil sein Partizipationsrecht  nicht beeinträchtig wurde.

2. c) Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer GmH nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung
Dazu: BGH, Urteil vom 8-1-2019 II ZR 364/18 ( OLG Brandenburg).
Die Norm des § 179 a AktG, die für Aktiengesellschaften gilt, ist nicht bei GmbHs analog anwendbar. Nach Auffassung der BGH bedarf es aber nicht einer analogen Anwendung des § 179 a AktG. Bei der GmbH besteht die ungeschriebene Treuepflicht des Geschäftsführers bei besonders bedeutsamen Geschäften der GmbH -insbesondere die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens- einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss einzuholen.

2. d) Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmängeln
Dazu OLG München, Urteil vom 9.1.2019 - 7U 1509/18
Weiß ein Gesellschafter, wo eine Gesellschafterversammlung stattfindet, kommt es nicht darauf an, ob unter dieser Anschrift ein Briefkasten oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden ist. Die angekündigte Tagesordnung muss die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren.

3. Gesellschafterauseinandersetzung/actio pro socio
BGH, Urteil vom 22.2019. 143/17
Das Recht des einzelnen Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

4. Legitimationswirkung der GmbH - Gesellschafterliste bei eingezogenen Geschäftsanteilen
BGH, Urteil vom 20.11.2018 II ZR 12/17.
Leitsatz:
Die Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 S.1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.

5. GmbH- Existenzvernichtungshaftung

BGH II ZR 199/17
Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeigeführt oder vertieft wird.

6. Satzungsdurchbrechende Beschlüsse
OLG Köln, Beschluss vom 24.8.2018 - 4 Wx 4/18
Im Gesellschaftsvertrag war eine Frist zur Kündigung der Gesellschaft von einem Jahr vorgesehen. Mit Gesellschafterbeschluss wurde diese auf sechs Monate verkürzt.
Für die Wirksamkeit sogenannter satzungsdurchbrechender Beschlüsse ist zwischen punktuellen und zustandbegründenden Beschlüssen zu unterscheiden.
Ein zustandbegründende Satzungsdurchbrechung ohne förmliche Satzungsänderung ist nicht möglich. Der Beschluss ist nichtig.

7.  Prozess gegen den Geschäftsführer / Vertretung der GmbH
Gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, welche die GmbH gegen einen Geschäftsführer führt.

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.02.2016, Az. II ZB 2/15 gilt dies sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse. Grund ist die Sicherstellung einer unvoreingenommenen Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind.
Dies gilt auch für Klagen, in denen ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund angreift und sein Gehalt geltend macht.
Die Gesellschaft kann durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen anderen Vertreter zu bestellen

II. Aktiengesellschaft (AG)
1. Leitungsbefugnis Vorstand:
Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die den Kernbereich der Leitungsbefugnis des Vorstands einschränkt.
Dazu: OLG Brandenberug, Urteil 7 U 73/14 BeckRS 2018, 35276
Wesentliche Einschränkungen sind nicht wirksam, weil sie nicht im Einklang mit § 76 AktG stehen.
Der Vorstand darf sich nicht schuldrechtlich binden und einschränken lassen.

2. Haftung des Vorstands
2a) Rechtmäßiges Alternativverhalten bei fehlender Zustimmung des Aufsichtsrats
Dazu Leitsatz der BGH Urteil II ZR 24/17:
Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den vom ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

2b) Wettbewerbsverstoß/Ersatzansprüche
§ 88 AktG erfasst nur Wettbewerbsverstöße im Bereich des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands.
Dazu: OLG Köln- in NZG 2019, 582

3. Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern oder: Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglieds - (§§ 113, 114 AktG)
Gericht bestätigte Nichtigkeit der Beratungsverträge.
OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2019- BeckRS 2019, 17366
Es besteht ein Problem, wenn die Vertragspflichten erst nachträglich konkretisiert werden.

4. Haftung des Aufsichtsrats/Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied
Dazu: BGH, Urteil vom 18.09. 2019 II ZR 152/17 (OLG Düsseldorf):
Beginn der Verjährung gemäß § 200 Abs.1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

5. Wettbewerbsverbot
Vgl. Gesonderte Ausführungen zum Handelsrecht

III. Personengesellschaften
1. Vertretung in der Einheits-KG gegenüber der Komplementär-GmbH
KG, Beschluss vom 20.12.2018, BeckRS 2018, 34967

2. Beschlussnichtigkeit der KG wegen Nichtbeachtung eines Stimmverbots
OLG München, 7 U 4225/17 BeckRS 2018, 16389

3. Kommanditistenhaftung/Anforderungen an vorformulierte Kaufvertragsklauseln zur Kommanditistenhaftung und Freistellungsverpflichtung
Dazu:  BGH, Urteil vom 26.3.2019 II ZR 413/ 18 (OLG Düsseldorf)

4. KG/Gesellschaftsvertrag/Auslegung von Mehrheitsklauseln im Gesellschaftervertrag einer Publikumsgesellschaft
Dazu: BGH, Urteil vom 11-09-2018  II ZR 307/16

IV. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. 

Zweck des Gesetzes:

Es soll Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber schützen.

Es bringt aber nicht nur eine Verbesserung des Schutzes, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. Es enthält auch Regelungen zum Whistleblowing.

Das Gesetz fußt auf der Richt­li­nie (EU) 2016/943 über den Schutz ­ver­trau­li­chen Know-hows und ver­trau­li­cher Ge­schäfts­in­for­ma­tio­nen vor rechts­wid­ri­gem Er­werb so­wie rechts­wid­ri­ger Nut­zung und Of­fen­le­gung (EU-Ge­heim­nis­schutz­richt­li­nie).

Was ist ein Geheimnis?
§ 2 enthält eine Begriffsbestimmung.

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden:
  1. Implementierung und Ergänzung von Schutzmaßnahmen
    Hierzu zählen im Wesentlichen vertragliche (Verpflichtung auf die Vertraulichkeit), organisatorische (Berechtigungskonzept, Schulungen ua. ) und technische Maßnahmen (Zugangskontrollen u.a.).
    Ist bereits ein ISMS im Unternehmen implementiert, so muss geprüft werden, ob dieses auch zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse richtig arbeitet.
  2. Regelmäßige Evaluation der Schutzmaßnahmen
    Eine regelmäßige Überprüfung der eingeführten Schutzmaßnahmen muss erfolgen.

V. Zu meinen fünf guten Ratschläge für Geschäftsführer zur HAFTUNGSPRÄVENTION  (am Beginn des Textes): Der Geschäftsführer kann viel Umstände und Streit vermeiden, wenn er sich nicht nur an ausdrückliche Weisungen der Gesellschafter hält, sondern auch im Übrigen die Gesellschafter in guten und in schlechten Zeiten von sich aus einbindet und rechtzeitig informiert- erst recht über wichtige Maßnahmen- auch wenn eine Zustimmung der Gesellschafter nicht gesetzlich oder laut Satzung vorgeschrieben ist. 

Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig fortbilden und muss sich auch anwaltlichen Rat einholen- auch präventiv. Er sollte sich regelmäßig mit einem Fachanwalt austauschen über seine Vorhaben und Maßnahmen. Wichtig ist schließlich der Entlastungsbeschluss  der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG. Wenn ein solcher gefasst wird, ist die Gesellschaft mit solchen Ersatzansprüchen ausgeschlossen, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte im Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar waren oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis hatten.

Für Fragen oder Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


Kontakt: 
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU) 
  • 0351/8110233 
  • Kulzer@pkl.com
  • Glashütterstraße 101 a
  • 01097 Dresden

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (uni DIU)
 
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