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20.02.2020 |
< Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei der strafrechtlichen Prüfung einer Insolvenzverschleppung |
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1. Entscheidung: BGH 1 StR 605/16 - Beschluss vom 10. Juli 2018 (LG Hof)
2. Thema: Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Abgrenzung zur Zahlungsstockung
3. Normen: § 17Abs. 2 InsO; § 15 a InsO
4. Definition: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
5. Betriebswirtschaftliche Methode: Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Strafprozess erfolgt in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraussetzt (vgl. BGH NStZ- RR 2018, 216 ff).
6. Kriminalistische Methode: Das Strafgericht kann sich seine Überzeugung über das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auch auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden.
7. Kennzeichen: Bei der wirtschaftskriminalistischen Methode spielen beispielsweise eine Rolle:
- das Ignorieren von Rechnungen
- das Ignorieren von Mahnungen sowie
- gescheiterte Vollstreckungsversuche (BGH NJW 2014, 164).
8. Abgrenzung zur Zahlungsstockung: Die Zahlungsunfähigkeit ist von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen (BGH NStZ-RR 2018, 216 ff).
9. Drei-Wochen-Frist: Die Abgrenzung setzt eine Prognose voraus, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher zu rechnen ist, durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen (BGH NJW 2014, 164).
10. Strafverteidiger: Ein guter Strafverteidiger muss wissen, wie man die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung richtig ermittelt. Er braucht vertiefte Kenntnisse im Insolvenzrecht, kaufmännische Kenntnisse und muss betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bilanzen lesen können. In vielen Strafverfahren erfolgt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht rechtsprechungskonform. Dies eröffnet Verteidigungschancen.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Strafverteidiger 0351 8110233 |
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