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15.02.2021 < TIPP für Geschäftsführer in der Corona-Krise: INFORMIEREN. KÜMMERN. SICHERN. HANDELN
Information

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,

ich möchte Ihnen als Fachanwalt, MBA und Wirtschaftsmediator einige Punkte darstellen, was Sie wissen sollten und tun können und WIE SIE IHRE ABWEHRKRÄFTE STÄRKEN KÖNNEN (Rechtsstand 27. Febr. 2021).

Denn wer weiß, welche Risiken und Möglichkeiten bestehen und sich kümmert, braucht keine Angst zu haben, vor dem was kommt.

  • I. ERFASSUNG DER AKTUELLEN LAGE 

Die Gesellschaft kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen.
Mieten sind offen und auch Lieferanten können nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln bedient werden. Die Umsätze sind in den letzten Wochen wegen Corona eingebrochen. Der normale Geschäftsbetrieb ist gestoppt.  Es ist auch keine kurzfristige Besserung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Sicht.

  • II.  FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGS(UN)FÄHIGKEIT 

Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, da wesentliche fällige Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden können, § 17 InsO.

  • III. HILFE BEI DER SANIERUNG außerhalb eines Insolvenzverfahrens 

Eine Sanierung kann dadurch erfolgen, dass man neues Kapital beschafft und alle Verbindlichkeiten bezahlt. Eine Sanierung kann auch dadurch erfolgen, dass man mit allen Gläubigern vereinbart, dass Sie ihre Forderungen stunden (Zahlungsaufschub=Stundung). Aus meiner Sicht reicht die Stundung der derzeit fälligen Verbindlichkeiten alleine nicht. Es müssten vielmehr auch Teilverzichte der Gläubiger oder Rangrücktritte erklärt werden. Alle Verträge müssen auf den Prüfstand, inwieweit Anpassungen möglich oder erforderlich sind. Es gibt jetzt einige coronabedingte Anpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten von Miet-, Leasing, Darlehensverträgen.

Vor Corona musste nach Eintritt der Insolvenzreife die Sanierung innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein. Das war in der Praxis oft schwer möglich. Es gab zahlreiche Verurteilungen von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung.
Mit dem Corona-Gesetz, genauer gesagt dem COVInsAG, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht nach Eintritt der Insolvenszreife ausgesetzt - unter bestimmten Voraussetzungen. Man hat für die Insolvenzeinleitung Zeit, soweit eine Überschuldung vorliegt.

Bei dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gibt es hinsichtlich einer Aussetzung weitere Hürden und Voraussetzung:

- die Zahlungsunfähigkeit muss coronabedingt sein
- es müssen Sanierungsaussichten bestehen
- es muss ein Antrag auf Hilfen gestellt worden sein, die noch nicht ausgezahlt wurden
- sonstige Voraussetzungen laut COVInsAG müssen beachten werden.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gibt es bei Kapitalgesellschaften keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mehr. Ob eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegt, sollte gerade Geschäftsführer und Vorstände interessieren, da diese bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht auch zivilrechtlich und strafrechtlich haften können/müssen. 
WER JETZT EINFACH WEITERMACHT OHNE PRÜFUNG LEBT GEFÄHRLICH.

  • IV. HILFE BEI DER VERMEIDUNG STRAFBAREN HANDELNS 

1. Insolvenzverschleppung
Ob für Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG einschlägig ist, muss also genau geprüft werden. Man darf die Anwendbarkeit nicht ungeprüft zu Grunde legen. Die Vorraussetzungen kann ich nach einem kurzen Telefonat nicht beurteilen. Hier ist allerdings von einem Steuerberater, Fachanwalt für Insolvenzrecht oder qualifizierten Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sanierung und Insolvenz innerhalb kurzer Zeit ein Check möglich, was für einen gilt. Damit können existenzielle Risiken vermieden werden.
Denn wenn die Aussetzung nicht greift, laufen Sie Gefahr den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zu erfüllen und haften für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich. Der Nutzen einer Prüfung und Beratung ist daher schnell erkennbar.

2. Eingehungsbetrug
Wenn Sie Waren einkaufen, ohne Sicherheit, dass Sie bei Fälligkeit bezahlen können, kann dies den objektiven Tatbestand eines Eingehungsbetrugs erfüllen. Sie müssen daher vor der Bestellung prüfen und planen, bei Fälligkeit zahlen zu können. Als Berater will man in Zeiten der Krise nicht nur Angst machen  sondern helfen, die richtigen Maßnahmen vorzunehmen. Es ist wie bei einer guten Fussballmanschaft: man muss sich auch um die Abwehr und das Verhindern von Toren und nicht nur um das Schießen von Toren kümmern.

3. Bilanzdelikt/Bankrott
Wenn Sie noch keine Bilanz für 2019 (müsste zum 31.3.2020 bzw 30.6.2020 vorliegen) kann eine Strafbarkeit wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB vorliegen. 
Bei einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts darf der (alte) Geschäftsführer 5 Jahre nicht mehr Geschäftsführer sein. Also ist die Absprache mit dem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer erforderlich. 
Der Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt beseitigt nicht das Strafrechtsrisiko.

  • V. VERMEIDUNG DER PERSÖNLICHEN HAFTUNG

Ein weiteres Problem entsteht, wenn man die Drei-Wochenfrist nicht einhalten würde und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einschlägig ist. Sie könnten persönlich haften für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Das können sehr hohe Beträge sein.

Haben Sie eine Haftpflichtversicherung /(D&O- Versicherung) für Geschäftsführer?
Nein?  
Als Fachanwalt, der viel mit Haftung der Vorstände/Geschäftsführer/ Aufsichtsräte zu tun hat, rate dazu. Es gibt mehrere Anbieter und die Preise sind risikoangemessen.
Es sind Betriebsausgaben der Gesellschaft und dient dem Schutz der Gesellschaft und dem Schutz des Geschäftsführers. Und: in 2020 hat der BGH geklärt, dass auch die Insolvenzverschleppungshaftung von der normalen D&O Versicherung abgedeckt ist (nach den bisherigen AGB´s).
Ich habe dazu eine der ersten Entscheidung erwirkt, in der die Versicherung einen Ausgleich vorgenommen hat.

  • VI. ABGABE DER GESCHÄFTLEITUNG (ich bin dann mal weg)?

Wenn Sie die Geschäftsleitung jetzt abgeben würden, so würde der neue Geschäftsführer die Risiken haben. Sie können keinen Einfluss mehr nehmen.Es wird auch schwer möglich sein, jetzt einen anderen zu finden, der diese Risiken freiwillig auf sich nehmen will. Beachte: Auch ein faktischer Geschäftsführer könnte haften. Aus meiner Sicht also kein sicherer Weg.

  • VII. SANIERUNG DURCH EIGENVERWALTUNG (als Alternative oder Pflicht)

Es gibt eine Alternative zur außergerichtlichen Sanierung (soweit diese überhaupt wegen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zulässig ist).

Es ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung mit Sanierung durch Insolvenzplan- was ich Ihnen gerne näher erläutern würde. Eigenverwaltung bedeutet selbstverantwortliche Sanierung unter Aufsicht des Gerichts innerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens.

Kurz zum Ablauf einer Eigenverwaltung: 
Sie könnten selbst einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Sie würden bei einer Eigenverwaltung für das Tagesgeschäft verantwortlich bleiben. Das Insolvenzgericht würde einen Sachwalter einsetzen, der Sie kontrolliert. Früher kam ein Insolvenzverwalter, der alles alleine entschieden hat. Der alte Geschäftsführer hatte nichts mehr zu entscheiden.  Das Insolvenzrecht hat sich gewandelt. Es soll mehr Sanierungen geben. Daher ist die Eigenverwaltung ein neues wirksames Instrument der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.  Den Sachwalter darf man vorschlagen- oft folgen die Gerichte den Empfehlungen.

Es gibt ein Sanierungswerkzeug innerhalb eines Insolvenzverfahrens, das sehr oft eine weitreichende Bedeutung hat: Insolvenzgeld. Innerhalb der Eigenverwaltung könnte man Insolvenzgeld für die Mitarbeiter erhalten. Das Insolvenzgeld bezahlt die Arbeitsagentur. Dies ist ein wichtiges Werkzeug der Sanierung- weil man sich bis zu drei Monate die Personalkosten sparen kann.

Nach einem Insolvenzantrag  wird meist ein Insolvenzgutachten erstellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das vorläufige Insolvenzverfahren zieht sich 2 bis 3 Monate hin.
Danach wird das Insolvenzverfahren eröffnet

Eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung kann - wenn es nach Plan läuft - in 6 Monaten abgeschlossen sein. 
Im Insolvenzverfahren könnte mit den Gläubigern mittels Insolvenzplanverfahren ein Vergleich geschlossen werden - Beispiel: die Gläubiger erhalten 10 Prozent auf ihre festgestellten Forderungen. Wenn die Gläubiger das mehrheitlich bestätigen und der Insolenzplan bestandskräftig wird, kann das Verfahren aufgehoben werden.

  • VIII. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

1. Check durch BERATER(FACHANWALT): WEGEN VERMEIDUNG STRAFRECHTLICH RELEVANTEN HANDELNS 

2. Fördermittelcheck DURCH STEUERBERATER: HABEN SIE ALLE FÖRDERMITTEL und LIQUIDITÄTSHILFEN BEANTRAGT UND ERHALTEN?

3. Check durch Versicherungsmakler: besteht ausreichend VERSICHTERUNGSSCHUTZ: D&O, Haftplicht, Rechtsschutz, Strafrechtsschutz?
4. Check Familiensicherung durch BERATER: Haften im Falle einer Insolvenz auch nahe Angehörige - d.h. verlieren die Ehefrau/ Kinder auch Ihr Vermögen im Falle einer Insolvenz durch Vermögens- und Haftungsvermengung oder anfechtbare Handlungen?

5. Check Verteidigungsmöglichkeiten DURCH BERATER: Können Sie wichtige Punkte wie Erbringung der Stammeinlagen, wichtige Verträge und Verfügungen denn in Konfliktsituationen belegen oder wollen SIE WARTEN, Bis ein ANGRIFF erfolgt und dann alles wichtige zusammensuchen?

6. Check Altersvorsorge durch SIE UND BERATER:
Was passiert mit ihrer Altersvorsorge im Falle einer Insolvenz?

  • IX. BERATUNG UND Rückfragen?

Für Rückfragen stehen Ihnen verschiedene Berater (Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) in den nachfolgenden Fachbereichen gerne kurzfristig zur Verfügung: 

1. Steuern und Betriebswirtschaft
2. Recht und Vertragsgestaltung (LuL; Miete; Leasing; Finanzierung; Darlehen)
3. Unternehmensführung und -fortführung (Geschäftszweck, Ausrichtung, Personal) 
4. Fördermittel
5. Management und Koordination
6. Risikovorsorge

  • X.  Keine ANGST 

Keine Angst vor den bevorstehenden Aufgaben und Pflichten.
KEINE SORGE VOR DEN KOSTEN QUALIFIZIERTER BERATUNGEN.
Der Nutzen ist ein Vielfaches so hoch wie die Kosten.

Keine Sorge, wir machen Ihnen nicht nur schlaue Tipps und Angst.

Wir haben konkrete Lösungsvorschläge und Wege.

Manche Punkte lassen sich mit relativ geringem Kosten- und Zeitaufwand prüfen und lösen und für Teilbereiche der Beratungen und Begleitung gibt es staatliche Förderungen.
Diese Förderung bezieht sich allerdings nicht auf reine Rechts- und Steuerberatungskosten.

  • FAZIT: WIR HELFEN, HAFTUNG UND STRAFE ZU VERMEIDEN UND 
  • HELFEN IHNEN RECHTSSICHER DURCH DIE CORONAKRISE.
  • Stärken Sie Ihre ABWEHRKRÄFTE.
  • LASSEN SIE SIE SICH HELFEN.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)

  • 0351/8110233 
  • Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Sanierungsmoderator
 
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