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08.04.2020 < Keine Steuern in der Corona-Krise? Stundung, Vollstreckungsstopp - Tipps vom Steuerberater Schmidt
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Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was die Ausstattung an Finanzmittel angeht. Es muss daher dringend verhindert werden, dass Liquidität aus dem Unternehmen unnötigerweise abfließt. Um dies zu gewährleisten, hat die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen beschlossen.

Der Steuerberater kann hier schnell und effektiv Hilfestellung leisten:

• Herabsetzung der Vorauszahlungen für Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf Grund der in kürzester Zeit gesunkenen Ertragserwartung für das Jahr 2020. Hierbei ist es erforderlich darzulegen, dass auf Grund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle ein niedrigeres als den bisher festgesetzten Vorauszahlungen zugrundeliegendes zu versteuerndes Einkommen 2020 zu erwarten ist. 

• Es besteht die Möglichkeit, die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zu stunden. Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: 

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.

• Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Neben diesen von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen empfehlen wir aber auch die nachfolgenden Überlegungen, um die Liquiditätssituation zu verbessern.

• Zu prüfen ist, sich die im Februar geleistete Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer durch einen Widerruf der Dauerfristverlängerung zurückerstatten zu lassen. Konsequenz dieser Maßnahme wäre die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung zum 10. des Folgemonats und nicht erst auf Grund der Dauerfristverlängerung zum 10. des übernächsten Monats.

• Zudem sollten Unternehmer die Umsatzsteuerberechtigungen bei Entgeltminderungen im Fokus haben. Werden Rechnungen von Kunden nicht oder nur teilweise bezahlt, kann bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer zum aktuellen Zeitpunkt bzw. im aktuell laufenden Voranmeldungszeitraum berichtigt werden. Voraussetzung ist, dass mit einem Zahlungsausfall sehr wahrscheinlich zu rechnen ist. 

• Da zu erbringende Leistungen an Kunden oftmals vorfinanziert werden, sollten die entsprechenden Ausgangsrechnungen zur Steigerung der Liquidität möglichst zeitnah nach Leistungserbringung gestellt werden. Zudem sollten sich Unternehmer Gedanken über die Zahlungsmodalitäten ihrer Kunden machen (Zahlungsziel, Anzahlungen, etc.).

• Der Prozess der Rechnungseingangsprüfung sollte in Bezug auf die materiell-rechtliche und formelle Beurteilung, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen kann, möglichst beschleunigt werden, um zeitnah ab Rechnungseingang Vorsteuerbeträge in der laufenden umsatzsteuerlichen Erklärung geltend zu machen.

Zudem beschloss die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung. Zur Deckung von kurzfristigen Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung. So wurden die von der KfW bestehenden Förderprogramme ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zusätzlich werden für alle Unternehmen bei der KfW Sonderprogramme aufgelegt. Ergänzend zum KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. 

• Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, welche durch den Arbeitgeber beantragt wird. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monaten durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach Zahlung von Steuern für den Arbeitnehmer ist. Grundsätzlich werden 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bezahlt. Sofern mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. 

Unter folgenden Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeit:

• erheblicher Arbeitsausfall im Unternehmen,• Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen,• Arbeitsausfall ist vorübergehend und nicht vermeidbar.

Das Kurzarbeitergeld kann höchstens für 12 Monate bezogen werden.

Bis Anfang April 2020 wird die Kurzarbeiterregelung, auf Grund der Corona-Epedemie, zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt: 

• Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
• teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
• Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer 
• vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).

Wenn Sie sich über die bereitstehenden Hilfsangebote informieren wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. 

 

  • Lutz Schmidt
  • Steuerberater
  • SLR Consilium Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • Bautzner Straße 47
  • 01099 Dresden
  • Deutschland

 Kontaktdaten

+49 (0) 351 810 360 10 (Telefon)
+49 (0) 351 810 360 19 (Fax)

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Verfasser: Lutz Schmidt, Steuerberater
 
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