|
 |
07.01.2021 |
Risikomanagement für Unternehmer/Geschäftsführer in der CORONA-Krise: Das Wichtigste: Liquiditätsplanung |
 |
Was hat uns das Jahr 2020 gelehrt und was sollte man in 2021 beachten? Unerwartete Ereignisse haben von heute auf morgen vieles geändert - auch unserer Gewohnheiten. Manche Branchen gerieten ohne Verschulden in einer existenzielle Krise - andere Branchen boomen. Der Strukturwandel wird in vielen Bereichen viel schneller vollzogen als erwartet. Dies birgt Risiken und Chancen. Einige Verbände warnen vor einer drohenden Insolvenzwelle in 2021. Die Aussichten in 2021 werden unruhig. Alle Branchen werden Folgen von Corona spüren: Mitarbeiter, die wegen geschlossenen Kindergärten nicht zur Arbeit kommen können, Störungen von Zahlungsflüssen, Lieferketten und Marktaustritte werden 2021 Realität. Erforderlich in 2021 ist daher auch ein funktionierendes Risikomanagement und die Liquiditätssicherung der Unternehmer und Geschäftsführer mit den Instrumenten, wie sichere Vertragsgestaltungen mit kongruenter Absicherung der Forderungen, Forderungsausfallabsicherung, Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Liquiditätsplanung- und sicherung.
Es ist unerläßlich im Hinblick auf das Risikomanagement und Liquiditätssicherung zu handeln und nicht nur sich Gedanken zu machen.
Fünf Punkte sind für mich besonders wichtig:
- INSOLVENZREIFE verkennen
Die Pflicht zur Insolvenzeinleitung wegen Überschuldung (1. Insolvenztatbestand) wurde ausgesetzt bis 31.12.2020. Die Insolvenzantragspflicht beim Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (2. Insolvenzgrund) wurde nicht mehr länger ausgesetzt. Wer aktuell zahlungsunfähig ist, muss die Insolvenz einleiten, es sei denn, es ist eine Beseitigung der Zahlungsstockung innerhalb von 3 Wochen möglich.
Es bedarf daher einer Liquiditätsplanung.
- Eingehungsbetrug
Wer heute etwas bestellt, muss sicher sein, dass er die Rechnung bei Fälligkeit bezahlen kann- ansonsten kann ein Eingehungsbetrug vorliegen.
Es bedarf daher einer Liquiditätskontrolle und -planung.
- Insolvenzverschleppung
Wer aktuell die Zahlungsunfähigkeit verkennt und keinen Insolvenzantrag für seine GmbH, UG, AG oder GmbH&CoKG stellt, kann sich strafbar machen wegen Insolvenzverschleppung. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt würde, darf 5 Jahre lang kein Geschäftsführer mehr sein. '
Es bedarf daher einer Liquiditätsplanung
- Haftung
Wer die Insolvenz verschleppt, haftet als Geschäftsführer der Gesellschaft auch für alle Zahlungen aus den Vermögen der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die nicht mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung vereinbar sind, persönlich. *'
Es bedarf daher eines Liquiditätsmanagements.
- D&O-Versicherung
Wer eine Haftpflichtversicherung als Geschäftsführer hat (man nennt das D&O Versicherung) müsste eigentlich von solchen Inanspruchnahmen freigestellt werden. Die Versicherungen versuchen aber oft sich der Haftung zu entziehen. Erst kürzlich wurde höchstrichterlich entschieden, dass auch der Insolvenzverschleppungsschaden von der D&O-Versicherung gedeckt werden muss. Bis vor kurzem war dies allerdings offen.
Es bedarf für alle Gfü einer D&O Versicherung.
HERMANN KULZER MBA
- FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT
- FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
- WIRTSCHAFTSMEDIATOR(UNI)
- SITZ: DRESDEN
EINSATZORTE: CHEMNITZ. LEIPZIG, COTTBUS, BERLIN, MÜNCHEN, AUGSBURG
- KULZER@PKL.COM
- 0351/8110233
|
 |
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Wirtschaftsmediator |
|
zurück |
|
|