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Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf. Drängt sich einem Sozialversicherungsträger wegen hoher Beitragsrückstände die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf, so muss er angesichts der Strafbewehrtheit seiner Forderungen davon ausgehen, dass seine Ansprüche vorrangig vor den nicht sanktionierten anderer Gläubiger befriedigt und diese hierdurch benachteiligt werden. BGH, Urt. v. 27.05.2003-IX ZR 169/02(OLG Stuttgart) ZIP 2003,1506; EWIR 21/2003 S.1096 |
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