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07.04.2020 < Coronabedingte Vertragsanpassung
Information

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 313 BGB vor, dass Verträge an veränderte Umstände angepasst werden können. Beide Parteien haben eine Kooperationspflicht.

Der Wortlaut von § 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Voraussetzung ist also, dass nicht allen Seiten zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten.

Die Corona-Krise kann eine solche schwerwiegende Veränderung darstellen.
Dies trifft sicherlich nicht für alle Unternehmen und für alle Verträge zu - aber für viele.
Die coronabedingten Nachteile müssen vorgetragen, belegt und bewiesen werden können.

Dann sehe ich gute Chancen für eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB.

Coronabedingte Anpassungen der Details eines Vertrags kommen in Betracht:

Beispiele: 

  • Preisanpassungen auf Grund erhöhter Kosten
  • Absicherung bestimmter Liefermengen
  • neue Lieferzeitpunkte 
  • Vorauskasse 
  • Fälligkeit der Zahlung
  • Fälligkeit der Zahlung unter Vorbehalt bestimmter Liquidiätshilfen
  • Treffen oder Abnahmen in veränderter Form - zum Beispiel per Videokonferenz
  • Gerichtsstandsvereinbarungen aufheben und Durchführung einer Mediation

Wir beraten Sie gerne - auch im Rahmen einer Videokonferenz.


  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator
  • Glashütterstraße 101 a
  • 01277 Dresden
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351/8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handelsrecht 0351 8110233 Kulzer@pkl.com
 
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