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26.12.2020 < Insolvenzverfahren verkürzt auf drei Jahre - FÜR ALLE: Unternehmer, Handwerker, Kaufleute, Selbstständige und Verbraucher
Information Neustart nach Insolvenz wurde erleichtert

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren.
Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens


A. Was war das Problem und was das Ziel der Reform?

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18; nachfolgend „Richtlinie“) sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. 

Einfacher ausgedrückt:
Europa wollte für Unternehmer eine maximale Entschuldungszeit von 3 Jahren.
Deutschland hatte das bis heute (September 2020) nicht umgesetzt.
Deutschland wollte dafür nicht bestraft werden und musste handeln.
Für Unternehmer (Selbstständige, Handwerker u.a.) gilt jetzt: schuldenfrei in 3 Jahren.

Erläuterung und Hintergründe: 

Die Mitgliedstaaten der EU hatten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten.

Umzusetzen waren diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021;

Die Umsetzungsfrist konnte einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).

Den Anforderungen der Richtlinie genügte das bisherige Recht nicht.

Nach § 287 Absatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO). 

Zudem traten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung).

B. Wie ist die Vorgabe der EU jetzt umgesetzt worden?

Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert.
Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet.

Eine erneute Restschuldbefreiung unterliegt einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer.

Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre vor. 

Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei künftig verzichtet.

Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.

Zugleich soll die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf künftig 13 Jahre verlängert werden, um den bisherigen Rhythmus, innerhalb dessen eine erneute Restschuldbefreiung erlangt werden kann, beizubehalten. Ferner wird festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten. 

Fazit

Für Unternehmer, Handwerker, Selbständige und Verbraucher gibt es nun eine Verkürzung der Insolvenzverfahrensdauer ab sofort auf 3 Jahre. 

 

Dresden, 26.12.2020

Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

 

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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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