Auszahlung aus Gewinnrücklage als darlehensgleiche Leistung?
BGH 22.7.2021 IX ZR 195/20
Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgenden Zahlungsanspruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen.
###############################################
Der Bundesgerichtshof entschied Ende Februar 2020, dass das Darlehen eines außenstehenden Dritten an einen Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, kein Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 135 InsO darstellt und daher die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar ist.
Fazit:
Wer seiner Gesellschaft ein Darlehen gibt und dies selbst finanziert, sollte bei der Rückzahlung des Darlehens die Entscheidung des BGH beachten. Die direkte Rückzahlung des Darlehens an den Finanzierer des Darlehens ist nicht einfach nach § 135 InsO anfechtbar. Würde die Gesellschaft das Darlehen an den Gesellschafter zurückzahlen, wäre dies mit wenigen Zeilen - also ganz einfach- für den Insolvenzverwalter anfechtbar.
Damit gibt es noch keine volle Entwarnung vor Anfechtungsrisiken in ähnlichen Fallkonstellationen, da der Insolvenzverwalter auch andere Anfechtungsnormen prüfen wird- so die Vorsatzanfechtung. Dort sind die Hürden aber hoch für den Insolvenzverwalter. Der Verwalter müsste hier nachweisen, dass der Schuldner mit Benachteiligungsabsicht gehandelt hat und die andere Seite dies erkannt hat.
|