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16.11.2020 < Insolvenzplan und Restrukturierungsplan als Chance: Wer stimmt ab? Welche Fehler gibt es? Wer kann helfen?
Information

Der Insolvenzplan ist ein "Werkzeug der Sanierung" innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens.
Ein wichtiger Punkt bei einem Insolvenzplan ist es:  

Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden
(§§ 244 ff. InsO)- man kann also Gruppen bilden und muss die Mehrheit der Gruppen erlangen. 


Der Plan wird einer gerichtlicher Prüfung unterzogen. Mängel im Plan müssen beseitigt werden.
Nachfolgend eine kurze Darstellung, was das  Insolvenzgericht prüft und welche gerügten Mängel öfters eine Rolle spielten. Künftig wird es auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Rahmen der sogenannten Restrukturierung Sanierungspläne geben. Diese heißen "Restrukturierungspläne". Inhaltllch werden sie ähnlich gestaltet wie Insolvenzpläne. Sie haben auch die Möglichkeit der Gruppenbildung: Der Wille einzelner Gläubiger kann auch im Restrukturierungsplan durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden.

Die Erfahrungen und Rechtsprechung zu Insolvenzplänen spielen daher auch bei den Restrukturierungsplänen künftig eine große Rolle.

1. Der wichtigste Grundsatz

Der Insolvenzplan muss alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger erheblich sind.

2. Prüfung des Gerichts: Was prüft das Gericht?

Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt.
Das Gericht prüft,
  • ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind.
  • ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist.
  • ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und 
  • ob die Plananlagen vollständig und richtig sind.
Dabei hat das Gericht nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.
3. Mögliche Mängel in einem Insolvenzplan: 
  • nicht ausreichend bestimmbare Vollstreckungsfähigkeit
  • fehlende  Gläubigergruppen trotz Erfordernis
  • fehlende Beurteilung der Verwertbarkeit der Drittmittel im Regelinsolvenzverfahren
  • Präklusion von Minderheitenschutzanträgen nach einer Klagefrist von 4 Wochen
  • korrekte Berechnungsmaßstabe (z.B. bei Insolvenzschuldnern ohne Berufsausbildung) 
  • unzulässige Ausschlussklausel: Sollen Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen werden, nennt man dies Ausschlussklausel. Mit einer solchen Ausschlussklausel beachtet der Schuldner aber nicht die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und greift unberechtigt in das Eigentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14  GG).

4. Gruppenbildung und Änderung der Gruppen

Die Prüfung des Gerichts umfasst auch die Vorschriften zur Bildung von Gruppen. 
Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind. 
Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt.
Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppenbildung maßgeblichen Erwägungen zu erläutern. Es muss dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.
Ändernde Eingriffe in die Gruppenstruktur sind im laufenden Planverfahren grundsätzlich möglich und zulässig. Ein Beheben des Fehlers ohne grundlegend verändernden Eingriff in die Planstruktur ist aber nicht möglich.

5. Wer stimmt über den Plan ab ? 

Die Gläubiger stimmten über den Plan ab. Oft sind allerdings die Forderungen dem Grunde nach oder in der Höhe umstritten. Zum Zeitpunkt der Stimmrechtsfestsetzungen für die Abstimmung über einen Insolvenzplan entschied der Bundesgerichtshof Ende 2020. 

Zu den Vorschriften InsO §§ 77 Abs.2, 235 Abs.1 S..1 und 237 Abs 1 S. 1 InsO hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020 unter Aktenzeichen IX ZB 38/18 ( LG Berlin in BeckRS 2020, 38489) folgende Leitsätze erlassen: 

"Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein. Eine ohne Erklärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen."


6. Vergütungsregelung für Insolvenzverwalter

Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters ist oft unklar. Daher versuchten viele Planersteller in den Plänen Regelung zur Vergütung aufzunehmen.

Beispiel: Ein Insolvenzplan enthielt eine Vergütungsregelung für den die Planüberwachung vornehmenden Insolvenzverwalter in Bezug auf eine Zuschlagsbegrenzung für diese Tätigkeit auf maximal 10%.

Was sagt die Rechtsprechung?
Vergütungsregelungen in Bezug auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind im Insolvenzplan unzulässig (BGH 16.02.2017, IX ZB 103/15). 

Was kann man also tun?
Der Insolvenzverwalter kann in seiner Stellungnahme eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 230 III InsO abgeben, die diesen Verstoß "heilen" könnte.

Diese kleine Darstellung zeigt, dass die Erstellung von Insolvenzplänen ein fundiertes Fachwissen und Praxiserfahrung voraussetzen. 

Für Fragen rund um die Themen "Insolvenzplan und Restrukturierungsplan" stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Wir erstellen Insolvenzpläne und Restrukturierungspläne oder beraten Sie.


Kontakt: 
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Wirtschaftsmediator (uni DIU) 
  • Dresden, Berlin, Leipzig, Cottbus, Chemnitz, Augsburg, per ZOOM
  • www. pkl.com
  • kulzer@pkl.com
  • 0351/ 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Interesssenschwerpunkt Restrukturierung Sanierung
 
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