durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harmsim
mit Urteil vom 21.1.2021
unter Aktenzeichen IX ZR 77/20,
dass der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger hat.
Meine Bemerkung:
Verrechnungen des Vertreters mit dem von ihm eingezogenen Quotenauszahlungsanspruch im Insolvenzverfahren wären daher ohne bestätigte Vergütungsvereinbarung und Zustimmung der Verrechnung unzulässig.