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27.06.2023 |
Haftung der Geschäftsführer der Convivo wegen Insolvenzverschleppung |
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Der Pflegeheimbetreiber Convivo in Bremen mit über 100 Pflegeeinrichtungen und 4.800 Mitarbeitern geriet Anfang 2023 in die Insolvenz. Die Presse schrieb, dass diese Pleite eine der größten Verdachtsfälle von Insolvenzverschleppung in der Bremer Wirtschaftsgeschichte sei. Wann muss ein Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haften und vorallem wem gegenüber: gegenüber dem Insolvenzverwalter und/oder gegenüber dem einzelnen Gläubiger?
- 1. Es gibt/gab 4 Geschäftsführer. Die Staatsanwaltschaft soll gegen diese wegen Insolvenzverschleppung ermitteln.
- 2. Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO soll bereits 6 Monate vorher eingetreten sein- dies ist zumindest der Verdacht.
- 3. Es soll auch zweckgebundene Coronahilfen gegeben haben.
- 4. Voraussetzung für die Gewährung von Coronahilfen war, dass nicht bereits eine Insolvenzreife vor der Coronawelle vorlag.
- 5. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten (z.B. für Bestellung von 100 Pflegebetten- trotz (wahrscheinlich) schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit) kommt nach § 823 (2) BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (§ 15 a InsO) in Betracht.
- 6. Bei einer Bestellung von Pflegebetten, trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit, haftet der Geschäftsführer für diese Bestellung persönlich.
Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung setzt voraus.
- Sachverhaltsrecherchen in der Insolvenzakte
- Prüfung Sachverhalt
- Leistungsfähigkeit der Geschäftsleitung- es gibt ein Rennen um die bevorrechtigte Befriedigung
- Nachweis Pflichtverletzung
- Nachweis Schaden
- Nachweis Kausalität
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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