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15.01.2024 freiwillige Krankenversicherung Kündigung ua
Information Dieser Beitrag befasst sich mit Arbeitnehmern, die bereits freiwillig versichert sind und ihre Krankenversicherung wechseln möchten. Freiwillig Krankenversicherte haben sowohl die Möglichkeit, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als auch in die private Krankenversicherung (PKV) zu einem privaten Versicherungsunternehmen zu wechseln. 
Dabei ist jedoch die Bindungsfrist von 12 Monaten an die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen; außerdem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden¹.
Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt¹.
Hier sind fünf Oberpunkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie Ihre Krankenversicherung wechseln möchten:

1. **Gründe für den Wechsel**: Die Gründe für den Wechsel der Krankenversicherung sind vielfältiger Natur: Sei es aufgrund der Beitragshöhe oder wegen Unzufriedenheit mit der bisherigen Krankenversicherung oder wegen eines bestimmten Leistungsportfolios¹.

2. **Bindungsfrist**: Freiwillig Krankenversicherte haben die Möglichkeit, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Dabei ist jedoch die Bindungsfrist von 12 Monaten an die gesetzliche Krankenversicherung zu berücksichtigen¹.

3. **Kündigungsfrist**:
Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Diese Frist wird von dem Monat an gerechnet, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt¹.

4. **Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung**: Sozialversicherung: § 191 Nr. 3 SGB V sieht vor, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet und verweist hierzu auf § 175 Abs. 4 SGB V. In § 175 Abs. 4 SGB V ist geregelt, unter welchen Regularien freiwillige Mitglieder ihr Krankenkassen-Wahlrecht ausüben können¹.
5. **Beratung**: Vor einer Entscheidung lohnt es, sich von unabhängigen Verbraucherorganisationen wie den Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest beraten zu lassen. 
Hier sind einige Fragen, die Sie bei einem Wechsel der Krankenkasse beachten sollten: 
Welche speziellen Wahltarife bietet die Krankenkasse? Wie hoch ist der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse? Wer bietet die beste Beratung? Ist die persönliche Beratung vor Ort wichtig oder reicht eine telefonische Beratung beziehungsweise eine Beratung via Internet? Welche Zusatzleistungen bietet die Krankenkasse? Welche Behandlungsprogramme werden angeboten? Welches Bonussystem passt individuell am besten? Was ist bei einer Kündigung zu beachten?¹
Quelle: Recherche vom 15.1.2024
(1) Wechsel zwischen Krankenkassen | BMG. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/wahl-und-wechsel-der-krankenkasse/.
(2) Gesetzliche Krankenkasse wechseln 2024 - CHECK24. https://www.check24.de/gesetzliche-krankenversicherung/krankenkasse-wechseln/.
(3) Wechsel: So funktioniert der Beitritt in eine neue Krankenkasse. https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkassenwechsel/.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
 
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