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15.01.2004 |
Zuständigkeit im Rahmen internationaler Insolvenzverfahren |
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Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 EuInsVO
Leitsatz des Gerichts:
Zur Frage, ob das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragsstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen Mitgliedsstaats zuständig wird ( Vorlage an den EuGH ).
BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - IX ZB 418/02 in ZIP 2004 S. 34 |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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