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04.12.2015 Prozesskostenhilfe
Information I. Hinreichende Prozessaussichten

Die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund ihrer Sachdarstellung wenigstens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Anders ausgedrückt, muss der Erfolg einer Klage nicht zwingend offensichtlich sein. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei als vertretbar ansieht und die Möglichkeit sieht, dass dieser durch Beweise gestützt werden kann.

Bereits kleinere, aber konkret benennbare Erfolgsaussichten können ausreichen. Der Bevollmächtigte sollte diese vorbringen und gegebenenfalls auf vergleichbare Fälle oder Rechtsprechung hinweisen, in denen Prozesskostenhilfe in ähnlich gelagerten Situationen bewilligt wurde¹. Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, im ablehnenden Beschluss darzulegen, warum der Mandant mit seiner Klage sehr wahrscheinlich und nicht nur möglicherweise scheitern würde. Das Gericht darf die PKH-Voraussetzungen lediglich summarisch prüfen, ohne den Rechtsstreit vorwegzunehmen und den Streitgegenstand weitgehend rechtlich vorausbeurteilen zu dürfen¹.

Falls die Erfolgsaussicht einer Klage später wegfällt, kann eine bereits bewilligte Prozess-kostenhilfe nicht allein deshalb aufgehoben werden. Das Gericht kann die Bewilligung nur aufheben, wenn einer der in § 124 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. 


II. Prozeßkostenhilfe des Insolvenzverwalter
 
1. Keine Versagung wenn Insolvenzverwalter profitiert

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.09.2003 erstmals entschieden, daß die Versagung der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf Vorschussleistungen der am Rechtsstreit beteiligten Gläubiger nicht gerechtfertigt ist, wenn der Insolvenzverwalter selbst in Form von einem positiven Prozessergebnis profitieren würde, dass sein eigener Vergütungsanspruch befriedigt werde kann, vgl. IX ZB 460/02, ZInsO 2003, 941. 

2. Heranziehung von privaten Gläubigern
Der Insolvenzverwalter hat für die Prozeßkostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichen Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichen Umfang mit einer Quote zu rechnen haben ( hier 10,3 % ), OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002  8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.

3. Abzugspositionen
Der PKH begehrende Insolvenzverwalter darf nur auf den nach Abzug von Massekosten und Masseschulden verbleibenden Restbarbestand verwiesen werden, der nicht anderweitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt wird. Abzuziehen ist insbesondere die voraussichtlich anfallende Insolvenzverwaltervergütung. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters auszugehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, vgl OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2004 - 13 W 57/03 in ZInsO Kompakt 8/2004 -  VI

4. Zumutbarkeitsregelung
a) Insolvenzgläubiger, die mit weniger als fünf Porzent in der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.
b) Für die Zumutbarkeit kommt es nach einer Auffassung nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich(zusätzlich) erwarten kann, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2005 - 27 W 44/05 NZI Heft 1 S. 42 ff.
Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf Ihn voraussichtlich entfallenen Verbesserungsbeitrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.
Nach Entscheidung des OLG Hamm vom 21.9.2015 1-8 W 22/15 ist eine Vorschusszahlung dann zumutbar, wenn ein Gläubiger im Fall des Obsiegens mit einer nicht nur geringen Quotenverbesserung rechnen kann und eine Prozeßführung damit wirtschaftlich sinnvoll ist, vgl. ZInsO 2015, 2152.
c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.
d) Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalter darzulegende Umstände dazu führen, dass die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten oder auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibe
 

Zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 4.3.2003, ZInsO 2003,1151; Zusammenfassung in ZInsO 5/2004 S. 254 und OLG Hamm vom 21.9.2015 in ZInsO 2015, 2152.



Hermann Kulzer MBA, RA, FA
Kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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