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28.02.2005 Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren
Information Mindestvergütung für Insolvenzverwalter:

Für Insolvenzverwalter, die ab 01.01.2004 in einem masselosen Verfahren bestellt werden, ist die Beschränkung der regelmäßigen Mindestvergütung auf 500 EuR verfassungswidrig, vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2004, ZInsO 5/2004 S. 257 ff..

§ 2 Abs 2. InsVV begrenzt nicht den Regelsatz nach oben, sondern bezeichnet ihn ausdrücklich aus Mindestbetrag.
Dies läßt indes für einen regeltypischen Normalfall eines massearmen Verfahrens nur dann einen Spielraum für eine Erhöhung der Vergütung, wenn eine solche gemäß § 3 Abs. 1 InsVV wegen konkreter Besonderheiten des Einzelfalls Zuschläge rechtfertigt. Eine generelle Anpassung für das normale Durchschnittsverfahren läßt sich mit Hilfe eines solchen Zuschlages nicht erreichen, weil ein solcher nur bei tätigkeitsbezogenen  Besonderheiten in Betracht kommt, die das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abheben. Dies trifft nur zu, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als entweder besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, so daß aus diesem Grund ein Mißverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde ( vgl. zu § 25 ZwVerV a.F. BGHZ 152, 18, 27; zu § 4 VergVO BVerfG ZIP 1998, 382, 383).

Die Pressemitteilung des BGH zum Beschuß vom 15.01.2004 lautet:

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei masselosen Verfahren geltende regelmäßige Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 500,00 € betragen. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sieht für den Treuhänder eine Mindestvergütung von 250,00 € vor. In den zugrunde liegenden Verfahren haben Insolvenzverwalter und Treuhänder geltend gemacht, daß die Vergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Bei den Gerichten der Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg.

Auch die Rechtsbeschwerden blieben erfolglos. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber entschieden, daß die Regelungen der Mindestvergütung für Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Verfahren seit 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind und vom Bundesministerium der Justiz durch Änderung der Vergütungsverordnung neu festgesetzt werden müssen. Geschieht dies nicht bis 1. Oktober 2004, werden die Gerichte die angemessene Mindestvergütung festlegen. Insolvenzverwaltern und Treuhändern muß künftig für ihre Tätigkeit auch in masselosen Verfahren eine auskömmliche Vergütung zuerkannt werden.

Seit 1. Dezember 2001 können natürlichen Personen, die mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung ein Insolvenzverfahren beantragen, die Kosten hierfür gestundet werden. Dies hat zu einer starken Zunahme der Verfahren geführt. Dadurch werden die Insolvenzverwalter und Treuhänder stark belastet, die in masselosen Verfahren keine kostendeckende Vergütung erhalten. Die bisherige Regelung war lediglich im Hinblick auf den Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers noch bis Ende des Jahres 2003 hinnehmbar.

Beschlüsse vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 und IX ZB 46/03.

Bemerkung:

Das BVerfG ( 2. Kammer des ersten Senats) hat drei weitere Verfassungsbeschwerden gegen die Festsetzung der gesetzlichen Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders durch Beschlüsse vom 29.7.2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG begründet allerdings die Nichtannahme damit, daß der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe trotz der beiden Entscheidungen des BGH vom 15.1.2004 noch nicht, vgl ZIP 33/2004 A 63.

Das AG Göttingen danach  folgendes entschieden:

1.
Die Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren ist nicht erst in den ab dem 1.1.2004 eröffneten Insolvenzverfahren verfassungswidrig ( entgegen BGH ZIP 2004, 424; ZInsO 2004, 263 = NZI 2004, 224 ).

2.
Auch in den zuvor eröffneten Verfahren ist eine erhöhte Mindestvergütung festzusetzen ( im Anschluss an AG Potsdam ZIP 2004, 673 ZVI 2004, 209 = NZI 2004, 272, ZInsO 2004, 383)

AG Göttingen, Beschl. v. 31.8.2004 - 74 IK 219/03 in InVo 12/2004 S. 501 ff.

Erhöhte Vergütung in Altverfahren
Der Festsetzung einer Vergütung von 1000 Eruo für Altverfahren steht der Beschluss des BGH zur Verfassungswidrigkeit der Mindestvergütung nicht entgegen.

LG Lübeck, Beschl. v. 11.8.2004 -7T 229/04, ZInsO 2004, 1140
An der Festsetzung war das AG auch nicht durch die Entscheidung des BGH v. 15.1. 2004-IX ZB 96/03 gehindert.



Zur Mindestvergütung der Treuhänder:

Für Treuhänder, die ab 1.1.2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 250 EUR verfassungswidrig, BGH, Beschl. 15.1.2004 ZInsO 5/2004 S. 263 ff..

Der BGH führt aus, daß der Weg über Zuschäge nach § 3 InsVV durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt sei; auch wäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtfertigender Umstand anzusehen.
 

Anhebung des neuen Mindestvergütung

Zur Erreichung einer angemessenen Mindestvergütung des Treuhänders ist der Mindestbetrag § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV auf 850 Euro unter Beibehaltung des Systems des § 13 Abs. 1 InsVV n.F. zu erhöhen. 
AG Potsdam, Beschl. vom 17.12.2004 - 35 IK 9/04 in ZInsO 1/2005 S. 38 ff.


Nr. 35/2005
Bundesgerichtshof billigt die Weitergeltung der insolvenzrechlichen Vergütungsordnung alter Fassung für sogenannte Altfälle

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befaßt, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Der Senat hatte am 15. Januar 2004 entschieden, daß die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von 500 € (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von 250 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2004). Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

In dem zugrundeliegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat die Treuhänderin geltend gemacht, daß die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Beschluß vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

Der IX. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin zurückgewiesen und dabei an seiner Rechtsprechung festgehalten, soweit sie sich nicht durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 erledigt hat. Der Senat hat befunden, daß die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dem Verordnungsgeber habe bis Ende des Jahres 2003 hinsichtlich der Bemessung der Mindestvergütung ein Prognose- und Anpassungsspielraum zugestanden, weil mit der massearmen Kleininsolvenz Verfahrensabläufe geschaffen worden seien, die es vor Einführung der Insolvenzordnung nicht gegeben habe.

Beschluß vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04 (AG Mühlhausen - 8 IK 31/03 ./. LG Mühlhausen - 2 T 61/04 )

Karlsruhe, den 28. Februar 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
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Verfasser: krs
 
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