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17.07.2004 |
Keine Ermächtigung des Gutachters im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Betreten schuldnerischer Räume |
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Das Insolvenzgericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beanstandet werden. Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen ein dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.
BGH, Beschl. v. 4.3.2004 IX ZB 133 / 03 ZInsO 10/2004 S. 550 ff. und NJW 28/2004S. 2015 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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