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01.07.2007 Bankgeheimnis und Bundesdatenschutz hindern nicht die Abtretung von Forderungen
Information Bei der Abtretung von Forderungen können Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
Ist eine Abretung unwirksam, wenn sie unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgt?
Für viele notleidende Kreditnehmer, bei denen die Darlehnsforderungen abgetreten wurden, ergäben sich neue Chancen zur Sanierung.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen hindern. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch.
Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden.   

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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