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20.12.2010 |
Aufrechnung durch das Finanzamt |
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§§ 87, 41; 94, 95, 96 InsO ; 218, 220 AO
Das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf, vgl. BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 in ZIP 30/2004 S. 1423 ff.
Das Finanzamt darf den Anspruch eines Insolvenzschuldners auf Vergütung von Umsatzsteuer mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen verrechnen, wenn der Insolvenzschuldner den Vergütungsanspruch durch Fortführung seines Unternehmens während des Insolvenzverfahrens erworben und der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.09.2010, Az.: VII R 35/08 |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA., Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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