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12.01.2013 Ärzte, Architekten, Anwälte in der Insolvenz: Insolvenzplan und Eigenverwaltung sind die Chance.
Information Auch Architekten, Anwälte, Ärzte können in die Insolvenz geraten
Mit Schutzschirm, Eigenverwaltung und Insolvenzplan ist eine schnelle Sanierung möglich vor der Zerstörung der Existenz und Verlust der Kammerzulassung. 

Wenn eine außergerichtliche Sanierung nicht mehr möglich ist, weil
  • nicht alle Gläubiger dem Vergleichs- und/oder Stundungsvorschlag zugestimmt haben
  • eine Umfinanzierung scheitert oder sich zu lange hinzieht
  • oder einzelne Gläubiger bereits vollstrecken
  • die Fortführung durch Vollstreckungen behindert wird,
ist die Insolvenz in Eigenverwaltung mit schneller Insolvenzplanerstellung das geeignete Werkzeug zur schnellen Sanierung für Selbständige.
Durch PKL Rechtsanwälte wurden zahlreiche Firmen durch Insolvenzplan vor der Abwicklung bewahrt. Aber aiuch für selbständige Ärzte, Anwälte oder Architekten bietet der Insolvenzplan Chancen die Chance zur Erhaltung der kammerzulassung.
Voraussetzung ist: es muss alles perfekt koordiniert werden und es muss schnell gehen.
Mandantengelder dürfen nicht gefährdet werden.
Wir haben erfolgreiche Insolvenzplanverfahren für Architekten, Anwälte und einen Notar begleitet, die heute noch oder wieder beruflich erfolgreich sind.
Nachfolgend einige Informationen zum Insolvenzplan  und eine Entscheidung des BGH, die veranschaulicht, dass der Faktor Zeit und die perfekte Hilestellung von zentraler Bedeutung sind.
I. Allgemeines
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
Dieses in Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder in den §§ 217 - 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform.
Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, dass an alle Gläubiger nach Verwertung der Insolvenzmasse der Erlös verteilt wird oder auch in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).
Durch die Regelung über den Insolvenzplan soll den beteiligten Personen - Schuldner und Gläubigern- eine tragfähige Grundlage für privatautonome Gestaltungen eröffnet werden. Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan dabei nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
Ziel des Insolvenzplans ist es, eine Sanierung zu ermöglichen, bei der die Gläubiger mehr in das Verfahren eingebunden werden und gleichzeitig die Stellung des Schuldners gestärkt wird. Der Schuldner als natürliche Person soll z.B. in Gestalt der Restschuldbefreiung die Möglichkeit bekommen, sich nach der Insolvenz eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen, 219 InsO.
Die Festlegung der Rechte der Beteiligten erfolgt in Gruppen ( § 222 InsO).
II. Erscheinungsformen des Insolvenzplans
1. Sanierungsplan
2. Übertragungsplan
3. Liquidationsplan
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
III. Abstimmung über den Insolvenzplan
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin eröffnet für die Gläubiger die Gelegenheit, Einwendungen gegen den Insolvenzplan in die Diskussion zu bringen und Fragen zu stellen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die mündliche Verhandlung, in der der eingereichte Insolvenzplan erörtert, nach § 240 InsO gegebenenfalls abgeändert und über den im Anschluss abgestimmt wird, § 235 Abs. 1 S. 1 InsO.
Das Insolvenzgericht hat im Abschluss an die Erörterung die Stimmrechtszuteilung vorzunehmen.
Das Gericht führt gemäß § 239 InsO eine Stimmliste.
Mit einer zur Tabelle festgestellten oder mit einer bestrittenen Forderung wird nicht gleichzeitig eine Aussage zum Stimmrecht für den Erörterungs- und Abstimmungstermin getroffen, was umgekehrt entsprechend gilt, d.h. beides sind unabhängig voneinander zu treffende Entscheidungen.
Werden Insolvenzforderungen oder Absonderungsrechte durch den Insolvenzplan nicht beeinträchtigt, haben Sie über den Insolvenzplan kein Stimmrecht, §§ 237 Abs. 2, 238 Abs. 2 InsO
IV. Minderheitenschutz
Der mit §§ 217 ff InsO geschaffene Insolvenzplan kann -wie oben ausgeführt- z.B die Beschränkung der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger vorsehen.
Allerdings besteht insoweit die Möglichkeit, gemäß § 251 InsO die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans mit der Begründung zu beantragen, daß der betroffene Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird, als er ohne einen solchen Plan stünde.
V. Wirkungen des Insolvenzplans
Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Planbeteiligten ein, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verfahrensteilnahme oder einem möglichen Widerspruch gegen den Plan, § 254 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO.
Wer Planbeteiligter ist, regelt die Insolvenzordnung an verschiedenen Stellen, §§ 217, 222 Abs.S. 2 , 254 Abs.S.1 InsO.
§ 217 InsO regelt, dass sich materiell die Wirkungen des Insolvenzplans unmittelbar auf Regelungen über die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger beziehen (" Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger....können in einem Insolvenzplan abweichend von der Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden ").
Für den Schuldner bedeutet es, dass er mit planmäßiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit wird, soweit im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, § 227 Abs. 1 InsO.
Die Befreiungswirkung tritt bereits mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein.
Die Haftung lebt nur unter den Voraussetzungen der §§ 255,256 InsO wieder auf, wenn der Schuldner die plangemäßen Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
Die Verbindlichkeit des Schuldners geht dabei nicht unter, sondern besteht als natürliche Verbindlichkeit- erfüllbar, aber nicht durchsetzbar.
Auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
Gemäß § 257 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle Vollstreckungstitel für die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind.
VI. Faktor Zeit und die perfekte Begleitung
Das Planverfahren hilft nur, wenn es schnellstmöglich perfekt durchgeführt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. 7. 2011 - AnwZ (B) 28/10; AGH Hamm (Lexetius.com/2011,3652) den Widerruf einer Kammerzulassung eines Rechtsanwalts bestätigt, da der Insolvenzplan nicht rechtzeitig genug erstellt und bestätigt wurde.
"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen" Nach § 14  Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. 
Vermögensverfall ist eingetreten, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Antragsteller befand sich in Vermögensverfall. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren allein führt nicht zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse.
Geordnete Vermögensverhältnisse können in einem solchen Fall vielmehr erst dann wieder angenommen werden, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben. 
Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist vor erfolgreicher Sanierung nicht auszuschließen. Wie der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet.
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 
Dies setzt voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010) Rn. 10 m. w. N.).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen. 
Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ist noch nicht aufgehoben worden, so dass der Vermögensverfall nach wie vor vermutet wird.  Der Antragsteller hat zwar einen Insolvenzplan vorgelegt Dieser ist bisher weder von den Gläubigern angenommen noch vom Insolvenzgericht bestätigt worden.
Ich stehe Ihne für schnelle und professionelle Hilfe gerne zur Verfügung und habe in den letzten Jahren zahlreiche Existenzen von Anwälten, Architekten, Ärzten, einem (Nur)-Notar und einem Wirtschaftsprüfer erhalten.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insovlenzrecht
Wirtschaftsmediator
kulzer@pkl.com

Hauptoffice Dresden: 0351 8110233


Weitere Infos zum Insolvenzplan unter :

www.INSOLVENZPLAN.BE
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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