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11.04.2006 Versagung der Restschuldbefreiung bei Straftaten, Verschleierung ua. / Initiativrecht des Verwalter ?
Information

Versagung der Restschuldbefreiung

1. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.  Andere Verurteilungen, z.B. wegen Eingehungsbetruges ( § 263 StGB ) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen ( § 266 a StGB ) sind nicht Versagungsgrund.

Der Gesetzgeber wollte also nur bei reinen Insolvenzstraftaten eine Versagung ermöglichen.

Auch eine frühere Verurteilung in einem Insolvenzverfahren, bei dem die aktuellen Verbindlichkeiten keine Rolle mehr spielen,  kann als Versagungsgrund entgegengehalten werden, z.B. BayObLG, Beschluss vom 8.10.2001 in NZI 2002, 110 .

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Verurteilung ?

Im Gesetz findet sich keine zeitliche Eingrenzung. Also ist die Restschuldbefreiung versagt bis an Lebensende ?

Die Literatur ging überwiegend davon aus, dass nach § 51 Abs. 1 BZRG dem Verurteilten eine im Bundeszentralregister gelöschte Verurteilung nicht mehr zum Nachteil gereichen darf.

Die Rechtsprechung sieht dies überwiegend auch so, vgl. OlG Celle vom 5.4.2001 – 2 W 8/01 in NZI 2001,  S. 314 ff.

Das Gericht stellt den Grundsatz auf, dass nach Ablauf der Löschungsfristen gemäss § 45 Abs. 1 BZRG keine Versagung der Restschuldbefreiung alleine wegen dieser Verurteilung mehr statthaft ist, da dem Schuldner nach Ablauf dieser Fristen ein Neuanfang ermöglicht werden müsse.

Die Länge der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hängt von der Höhe der Strafe ab und ist in § 46 BZRG geregelt.

Die Mindesttilgungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet jeweils ab der Rechtskraft des Urteils.

Diese kurze Frist wird jedoch nur gewährt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn es keine weiteren Strafeintragungen egal welcher Art im Register gibt.

Überschreitet die verhängte Strafe diese Fristen, so gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist bei Freiheitsstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahr, wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In allen übrigen Fällen gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren. Insolvenzdelikte werden also spätestens 15 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung im Zentralregister wieder getilgt.

Wenn die Verurteilung also im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, ist eine erfolgversprechende Einleitung eines Verfahrens zur Restschuldbefreiung durchaus möglich.

Ein polizeiliches Führungszeugnis muss bei der Ortverwaltung beantragt werden.

 

Gibt es eine Verfahrenskostenstundung ?

Bei Schuldnern, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der §§ 283 – 283c StGB ein Verfahren zur Restschuldbefreiung anstreben, besteht keine Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten  nach § 4a InsO – dies gilt ohne zeitliche Beschränkung.

Der Schuldner ( oder eine dritte Person ) muss also einen Verfahrenskostenvorschuss leisten, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

2. Versagung der Restschuldbefreiung bei unvollständigen Angaben

Die Restschuldbefreiung wird nicht versagt, wenn nur ganz unwesentliche Verstöße des Schuldners gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen, vorliegen( hier: Wert 400 Euro )  vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005,146; InsbürO 3/2005 S. 116 ff..

Dagegen erfolgt eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtigen Vermögensverzeichnisses bei Verschweigen ausländischen Grundbesitzes, vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 260/03 ( LG Augsburg ZVI 2005, 642 )  in ZVI 12/205 S: 641 ff.

3. Versagung der Restschuldbefreiung bei Einkommensverschleierung
bei pfändungsfreier Tätigkeit für namensähnliche Limited am Sitz der Einzelfirma ( " Euroconsult" ).

BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - IX ZB 277 /03 ( LG Augsburg )
ZVI 5 / 2005 S. 276 ff.

4. Initiativen des Insolvenzverwalters zur Versagung ?

Es gehört nach einer Entscheidung des AG Hamburg nicht zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren die Stellung von Versagungsanträgen gegen den Schuldner zu initiieren. Die Suche nach Versagungsgründen ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, vielmehr haben es die Gläubiger in der Hand, sich über das Verfahren zu informieren und die nötigen Einzelheiten für Versagungsanträge selbst zu beschaffen, wenn sie von ihrem Recht entsprechende Anträge zu stellen, Gebrauch machen wollen.

Die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen kommt nach der aktuellen Fassung der InsO nicht in Betracht und sollte auch zukünftig nicht möglich sein.
 
AG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2004- 67 c IN 1/02, ZInsO 2004, 1324 ff.  und ZInsO 13/2005 S. 687 ff.

5. Schriftlich gestellter Versagungsantrag ?

Aus dem Gesetz ergibt sich die eindeutige Pflicht der Gläubiger, im Regelfall des mündlich geführten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe ausschließlich im Schlusstermin zu stellen. Schriftliche Anträge, die vor dem Schlusstermin gestellt werden, sind nach nahezu einhelliger Auffassung unzulässig.
Die Ausnahme besteht bei dem masseunzulänglichen Stundungsverfahren, in denen die Anhörung der Gläubiger zum Restschuldbefreiungsverfahren auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann.

LG Kassel, Beschl. v. 15.1.2004 3T668/03 in ZInsO 2004, 160 ff.
ZInsO 23/2005 S. 687 ff.

6.Versagung wegen grober Fahrlässigkeit  

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überlässt, den Kreditantrag auszufüllen, vgl BGH Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZB 80(04 DZWIR 2006, S. 36 ff.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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