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Zu §§ 767 I, 887 I ZPO
Leitsatz des BGH: Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sein erfüllt.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Schuldner mit seinem Erfüllungseinwand noch gehört werden kann, oder ob dieser auf die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu verweisen ist.
Die Vorinstanz verneinte dies mit dem Hinweis, die Entscheidung über den Erfüllungseinwand erfordere vorliegend eine Beweisaufnahme und dies verzögere die gebotene zügige Zwangsvollstreckung über Gebühr.
In der Literatur war diese Frage lange umstritten: ablehnend: Thomas/Putzo, ZPO. 25.Auflage, § 887 Rz.17; bejahend: Gottwald, Zwangsvollstreckungrecht, 4.Auflage, § 887 Rz. 13.
Der BGH schloss sich der "vermittelnden Ansicht" an.
Danach ist der Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstreitig oder mit liquiden Beweismitteln festzustellen oder offenkundig sind.
BGH, Beschl. vom 5.11.2004- IXa ZB 32/04 in ZVI 12/2004 S. 728 ff.
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