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05.02.2005 Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken und Vertretung durch Treuhänder
Information 1. Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie zu Steuersparzwecken eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannt oder kennen musste.

3. Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht kennen ( Fortführung BGHZ 145, 265  )


BGH, Urt. v. 9.11.2004 - XI ZR 315 / 03 in ZIP 3 / 2005 S. 110 ff.
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Verfasser: krs
 
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