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21.01.2005 Existenzvernichtender Eingriff
Information 1. Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen.

Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muss er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen.

Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt ( sogenannter existenzvernichtender Eingriff ) kann er für die Gesellschaftsschulden persönlich haften.


2. Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, dass die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f GmbHG ausgeglichen werden können

und

der Gesellschafter nicht nachweisen kann, dass der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter- und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.


3. Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der GmbH ist ( Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann.
BGH, Urt. v. 12.12.2004 - II ZR 206 / 02 in ZIP 2005 S. 117 ff. mit Anmerkung von Prof. Dr.jur. Altmeppen und II ZR 256/02, ZIP 2005, 250 und BGH, Urt. v. 14.11.2005 ZIP 2006, S. 467 ff.

4. Die persönliche Haftung eines GmbH-Gesellschafters, der wegen existenzvernichtender Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG verloren hat, kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens entsprechend § 93 InsO nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, um eine gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters zu gewährleisten, BGH, Urt. v. 14.11.2005 ZIP10/2006 S. 467 ff.
 

Bitte beachten Sie die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2007
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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