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23.01.2005 |
Stammeinlage / Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto |
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1. Wird in einem Prozess des Insolvenzverwalters gegen eine GmbH-Gesellschafter rechtskräftig festgestellt, dass der Gesellschafter seine Einlage nicht eingezahlt hat, und führt der Insolvenzverwalter daraufhin das Kaduzierungsverfahren nach § 21 GmbHG durch, ist das Gericht in dem nachfolgenden Prozess des Insolvenzverwalters gegen den Mitgesellschafter auf Zahlung des Fehlbetrages nach § 24 GmbHG nicht an die rechtskräftigen Feststellungen aus dem Vorprozess gebunden.
2. Der GmBH-Gesellschafter erfüllt seine Einlageverpflicht, indem der den Einlagebetrag nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss zur freien Verfügung der Geschäftsführer an die Gesellschaft zahlt. Dabei reicht die Zahlung auf ein im Debet geführtes Konto aus, sofern die Geschäftsführung die Möglichkeit erhält, über einen Betrag in Höhe der Einlageleistung frei zu verfügen, sei es im Rahmen eines förmlich eingeräumten Kreditrahmens, sei es aufgrund einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank.
BGH, Urt. v. 8.11.2004 - II ZR 362 / 02 in ZIP 3 / 2005 S. 212 ff. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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