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19.04.2007 Vertrauen ist gut, Anwalt und Vorsorge ist besser
Information Leider wird von vielen Bürgern verkannt, dass die nächsten Verwandten in besonderen Fällen ebenso wenig wie die Ehepartner oder Lebensgefährten nicht für die jeweils erkrankte Person (Koma nach Verkehrsunfall oder Schlaganfall, psychische Krankheit, Behinderung oder wegen Altersverwirrtheit) entscheiden oder handeln dürfen. Fehlt es an der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, ist ein Betreuungsverfahren einzuleiten, um dem Handlungsunfähigen jemanden zur Seite zu stellen. Abhilfe kann durch eine vorsorgende Beratung bei einem Rechtsanwalt und die Erstellung von Vorsorgevollmachten geschaffen werden.

Regelungsinhalt
der Vorsorgevollmacht:
Name des Vollmachtgebers, Geburtsdatum, Adresse, Telefon,
Name der bevollmächtigten Person
1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
Wer darf Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes veranlassen und in Heilbehandlungen einwilligen, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein können oder durch eine Behandlung ein schwerer gesundheitlicher Schaden erlitten werden kann?
Wer soll die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen?
Soll der Bevollmächtigte auch die Entscheidung über die mögliche Unterbringung in ein Heim oder eine sonstige Einrichtigung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs. 1 BGB) treffen können, wenn dies zum Wohl des Vollmachtgebers erforderlich ist?

2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
Wer darf den Aufenthalt bestimmen?
Wer darf die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über die Wohnung einschließlich der Kündigung wahrnehmen, sowie den Haushalt auflösen.
Wer darf einen Heimvertrag abschließen?

3. Behörden
Wer darf den "Erkrankten" bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten?

4. Vermögenssorge
Wer darf das Vermögen verwalten?
Sind auch Verfügungen über das Vermögen möglich - wenn ja, welche?
Dürfen Verbindlichkeiten eingegangen werden?
Dürfen Erklärungen bezüglich der Bankkonten, Depots und Safes abgegeben werden - wenn ja, welche?
Welche Geschäfte sollen nicht von dem Bevollmächtigten wahrgenommen werden?

Es ist darauf zu achten, dass Banken oft eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken benötigen. Ferner ist darauf zu achten, dass für bestimmte Geschäfte (z.B. Immobiliengeschäfte) zwingend eine notarielle Vollmacht erforderlich ist.

5. Sonstige regelungsbedürftige Punkte
a) Post- und Fernmeldeverkehr (Entgegennahme von Post, Abgabe von Erklärungen)
b) Vertretung vor Gericht und Vornahme von Prozesshandlungen
c) Erteilung von Untervollmachten
d) Betreuungsverfügung (Antrag den Bevollmächtigten als Betreuer einzusetzen, falls dies erforderlich sein sollte)

6. Erstellung und Aufbewahrung
Bei etwas umfangreicheren oder schwierigen Angelegenheiten sollte qualifizierter Rat bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar eingeholt und die Vorsorgevollmacht - idealerweise mit einem Testament vorbereitet werden.
Eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen für Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen unterschiedlichster Anbieter sind in Broschüren oder auch im Internet vorhanden. Solche Muster können allerdings nie die Beratung und Anpassung im Einzelfall ersetzen. Daher ist zu empfehlen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nicht ohne rechtlichen Rat abzufassen. Bei Patientenverfügungen können auf Wunsch auch Ärzte hinzugezogen werden.

Wo wird die Vorsorgevollmacht eingetragen?
Ab dem 28.2.2005 wurde für Bürger die Möglichkeit geschaffen, beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin eine Vorsorgevollmacht eintragen zu lassen. Aus dem Register lässt sich schnell und sicher klären, ob und wer einer riskanten Operation zustimmen muss oder finanzielle Fragen regelt.
Wenn niemand für den Notfall bevollmächtigt wurde, so muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellen.

Das Register wird elektronisch geführt und kann auch elektronisch abgefragt werden. Der Eintrag in das Register ist freiwillig und steht allen Bürgern offen. Vorsorgevollmachten müssen nicht notariell beglaubigt werden. Deutsche Gerichte greifen derzeit bis zu 300-mal pro Tag auf das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Betreuungsverfahren zu.
Vorsorgevollmachten können damit leichter gefunden und unnötige Betreuungsverfahren vermieden werden. Denn nur eine Vollmacht, die im Betreuungsfall auch gefunden wird, ist eine wirkungsvolle Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann über das Internet oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet werden (www.vorsorgeregister.de).

Wir beraten und unterstützen Sie gern.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt
 
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