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Sowohl Masse- als auch Insolvenzgläubiger, die ihre Befriedigungsmöglichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters verkürzt sehen, versuchen immer häufiger, den Verwalter persönlich in Anspruch zu nehmen.
Dazu folgender Sachverhalt:
Der Insolvenzverwalter V führte das Unternehmen fort und teilte Lieferaten mit: "Zahlung aller Lieferungen ist gesichert .. ".
Danach bestellte der V Waren, die er in der Folge eines Zahlungsausfalls nicht befriedigen konnte.
Er zeigte die Masseunzulänglichkeit an.
Der Lieferant forderte Schadensersatz von V persönlich.
Leitthesen des BGH:
1. Anspruch aus § 61 InsO ist Individualanspruch, der gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.
2. Ausfallschaden liegt vor, wenn der Altmassegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit in absehbarer Zeit keine Befriedigung erlangen kann.
3. Schadensersatz besteht nur bei pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten-nicht bei erst später eingetretenen Gründen.
4. Der Insolvenzverwalter muss sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche entlasten.
5. Durch § 61 InsO wird nur das negative Interesse geschützt, d.h. zB. keine UST ( vgl BGH v. 17.12.2004 )
6. Massegläubiger muss sich nicht Quote anrechnen lassen. Er muss aber Anspruch dem Verwalter entsprechend § 255 BGB überlassen.
BGH, Urt. v. 6.5.2004-IX ZR 48/03 ZIP 2004, 1109 BGH, Urt. v. 16.12.2004-IX ZR 185/03, z.V.b.
Literaturhinweis: Jutto Laws, MDR 2004, 1149-1154
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Zur Haftung des Insolvenzverwalters bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 61 S. 2 InsO: : Der Insolvenzverwalter kann sich entlasten, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus damaliger Sicht -auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhenden und sorgfältig erwogenen Liquiditätsplan erstellt hat, der eine Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten erwarten ließ. Dem Verwalter obliegt nicht die Darlegung und der Beweis für die Ursachen einer von der Liquiditätsprognose abweichenden Entwicklung
BGH, Urt. v. 17.12.2004 - IX ZR 185/03- ( OLG Hamm - LG Essen ) ; InVo 5 / 2005 S.212 ff. ; InVo 6 / 2005 S. 222 ff.
Neue Rechtsprechung zur Insolvenzverwalterhaftung im Überblick in ZInsO 13/2005 S. 691 ff. |
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